Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 11. 83 
Verkehrstruppen — namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Offiziere und Mann- 
schaften nach Muster 21 ein. Muster 21. 
Liste der für Feld- 
Dieser teilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Offiziere #hlenbahwsorma,= 
iere und 
.. . ko. 
und Mannschaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen F m hr. 
sind und welche Offiziere als Ersatz für Ausfall zur Verfügung des Chefs des In- 
genieurkorps — in Preußen der Inspektion der Verkehrstruppen — stehen. 
Bezüglich der Offiziere und Offizieraspiranten (Vizefeldwebel und Vizewachtmeister) 
ist jede eingetretene Veränderung durch Tod, Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst, 
Überweisung zu einem anderen Bezirkskommando oder zu einer anderen Eisenbahn- 
direktion unverzüglich seitens des bisherigen Bezirkskommandos dem Chef des Ingenieur- 
korps —- in Preußen der Inspektion der Verkehrstruppen — zu melden. 
Ersatz für Abgang an Offizieren wird durch den Chef des Ingenieurkorps — 
in Preußen durch die Inspektion der Verkehrstruppen — aus der Zahl der ihm (ihr) 
über den eigentlichen Bedarf zur Verfügung gestellten oberen Eisenbahnbeamten sicher 
gestellt und den betreffenden Generalkommandos mitgeteilt. 
Treten Anderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben die 
Generalkommandos im Benehmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz sicher zu stellen. 
Mitteilung über solche Neubestimmungen erfolgt durch Vermittlung des General- 
kommandos an den Chef des Ingenieurkorps — in Preußen an die Inspektion der 
Verkehrstruppen —. 
In Sachsen und Wirttemberg erfolgt die Einreichung der Listen u. s. w. durch 
Vermittlung des zuständigen Kriegsministeriums. 
Muster 12. 
Als neue Ziffer 4 wird eingefügt: 
4. Im dienstlichen Verkehre mit Vorgesetzten ist der Rekrut der militärischen 
Disziplin unterworfen. 
Muster 16. 
Zwischen dem 3. und 4. Absatz wird als neuer Absatz eingefügt: 
Im dienstlichen Verkehre mit Vorgesetzten ist der Freiwillige der militärischen 
Disziplin unterworfen.
	        
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