Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  kann  die  Polizeistunde  allgemein  oder  für  bestimmte
Wirtschaftsgattungen,  für  den  ganzen  Gemeindebezirk  oder  einen  Teil  desselben,  für  das
ganze  Jahr  oder  für  bestimmte  Monate,  Wochen  oder  Tage  anderweitig  geregelt  werden.

Eine  Regelung,  durch  welche  eine  spätere  als  die  in  Abs.  1  bestimmte  Polizeistunde
festgesetzt  oder  das  Verweilen  von  Gästen  vor  6  Uhr  morgens  gestattet  wird,  kann  nur  durch
eine  fortdauernd  geltende  Vorschrift  (Art.  6  PSt  GB.)  und  nur  insoweit  erfolgen,  als  es  die
örtlichen  Verhältnisse  unbedingt  erfordern.  Außerstenfalls  darf  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift
das  Verweilen  von  Gästen  bis  2  Uhr  nachts  und  von  4  Uhr  morgens  an  gestattet  werden.

8  2.

Die  Polizeibehörden  können  bei  besonderem  Anlasse  auf  Ansuchen  durch  schriftliche  Ver—
fügung  Abweichungen  von  der  allgemeinen  Polizeistunde  bewilligen.  Den  Ortspolizeibehörden
steht  die  Bewilligung  nur  für  eine  einzelne  Wirtschaft  und  für  einen  bestimmten  einzelnen
Tag  zu,  den  Distriktspolizeibehörden  auch  für  sämtliche  Wirtschaften  einer  Gemeinde,  sowie
für  mehrere  Tage;  in  gleichem  Umfange  kann  die  Distriktspolizeibehörde  auch  die  Polizeistunde
ganz  aufheben.

In  Städten  mit  mehr  als  20000  Einwohnern  kann  die  Ortspolizeibehörde  —  in
München  die  Polizeidirektion  nach  Einvernahme  des  Stadtmagistrats  —  einzelnen  Wirtschaften
  für  das  ganze  Jahr  oder  für  bestimmte  Monate  eine  spätere  Polizeistunde  bewilligen
oder  die  Polizeistunde  ganz  aufheben.  Solche  Bewilligungen  dürfen  jedoch  nur  in  stets
widerruflicher  Weise  und  unter  Bedingungen  erteilt  werden,  welche  Mißbräuche  und  Ausschreitungen
  hintanzuhalten  geeignet  sind.

Für  Wirtschaften,  deren  Betrieb  in  Bezug  auf  Ruhe,  Ordnung,  Sicherheit  oder  Sittlichkeit
  wiederholt  zu  polizeilichen  Beanstandungen  Anlaß  gegeben  hat,  kann  die  Distriktspolizeibehörde
  —  in  München  die  Polizeidirektion  —  eine  frühere  Polizeistunde  bestimmen,
als  allgemein  festgesetzt  ist.  Die  gleiche  Maßnahme  kann  bei  dringenden  außerordentlichen
Veranlassungen  von  der  Distrikts=  oder  Ortspolizeibehörde  für  alle  Wirtschaften  eines  bestimmten
  Gebietes  getroffen  werden.

§  3.

Am  Fastuachtsdienstag  ist  eine  Hinausschiebung  der  Polizeistunde  über  Mitternacht  ausgeschlossen.


S4.

Gesellige  Vereine  und  geschlossene  Gesellschaften  sind  von  der  Einhaltung  der  festgesetzten
Polizeistunde  nur  dann  befreit,  wenn  sie  einen  besonderen,  mit  öffentlichen  Wirtschaftsräumen
nicht  verbundenen  Gesellschaftsraum  besitzen.