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Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Polizeistunde allgemein oder für bestimmte
Wirtschaftsgattungen, für den ganzen Gemeindebezirk oder einen Teil desselben, für das
ganze Jahr oder für bestimmte Monate, Wochen oder Tage anderweitig geregelt werden.
Eine Regelung, durch welche eine spätere als die in Abs. 1 bestimmte Polizeistunde
festgesetzt oder das Verweilen von Gästen vor 6 Uhr morgens gestattet wird, kann nur durch
eine fortdauernd geltende Vorschrift (Art. 6 PSt GB.) und nur insoweit erfolgen, als es die
örtlichen Verhältnisse unbedingt erfordern. Außerstenfalls darf durch ortspolizeiliche Vorschrift
das Verweilen von Gästen bis 2 Uhr nachts und von 4 Uhr morgens an gestattet werden.
8 2.
Die Polizeibehörden können bei besonderem Anlasse auf Ansuchen durch schriftliche Ver—
fügung Abweichungen von der allgemeinen Polizeistunde bewilligen. Den Ortspolizeibehörden
steht die Bewilligung nur für eine einzelne Wirtschaft und für einen bestimmten einzelnen
Tag zu, den Distriktspolizeibehörden auch für sämtliche Wirtschaften einer Gemeinde, sowie
für mehrere Tage; in gleichem Umfange kann die Distriktspolizeibehörde auch die Polizeistunde
ganz aufheben.
In Städten mit mehr als 20000 Einwohnern kann die Ortspolizeibehörde — in
München die Polizeidirektion nach Einvernahme des Stadtmagistrats — einzelnen Wirtschaften
für das ganze Jahr oder für bestimmte Monate eine spätere Polizeistunde bewilligen
oder die Polizeistunde ganz aufheben. Solche Bewilligungen dürfen jedoch nur in stets
widerruflicher Weise und unter Bedingungen erteilt werden, welche Mißbräuche und Ausschreitungen
hintanzuhalten geeignet sind.
Für Wirtschaften, deren Betrieb in Bezug auf Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit
wiederholt zu polizeilichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat, kann die Distriktspolizeibehörde
— in München die Polizeidirektion — eine frühere Polizeistunde bestimmen,
als allgemein festgesetzt ist. Die gleiche Maßnahme kann bei dringenden außerordentlichen
Veranlassungen von der Distrikts= oder Ortspolizeibehörde für alle Wirtschaften eines bestimmten
Gebietes getroffen werden.
§ 3.
Am Fastuachtsdienstag ist eine Hinausschiebung der Polizeistunde über Mitternacht ausgeschlossen.
S4.
Gesellige Vereine und geschlossene Gesellschaften sind von der Einhaltung der festgesetzten
Polizeistunde nur dann befreit, wenn sie einen besonderen, mit öffentlichen Wirtschaftsräumen
nicht verbundenen Gesellschaftsraum besitzen.