Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

54

Art.  11.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  als  Bestandteil  der  Verfassungsurkunde  angesehen
und  können  nur  in  der  durch  den  Titel  X  §  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen

Form  abgeändert  werden.
Art.  12.

1.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Februar  1908  in  Kraft.  Am  gleichen  Tage  tritt  der
Art.  38  Abs.  2  des  Landtagswahlgesetzes  vom  9.  April  1906  außer  Wirksamkeit.

2.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  erhalten  die  Abgeordneten  die
volle  Aufwandsentschädigung  (Art.  1)  für  die  Zeit  von  der  Eröffnung  des  Landtages  beginnend
  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Fälligkeitstermine;  für  jeden  Tag  dieses  Zeitraumes
wird  hiebei  ein  Betrag  von  10  X  angerechnet.

Gegeben  zu  München,  den  30.  Januar  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaf.
Frhr.  v.  Horn.v.  Grettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Junern:
Knözinger.

 

 

Staatedienst-Machricht.  Staatsräte  im  außerordentlichen  Dienst  einzureihen
  und  zugleich  in  seiner  Eigenschaft

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  als  Ministerialdirektor  auf  Grund  des  §  22

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  lit.  I)  der  IX.  Verfassungsbeilage  wegen
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Krankheit  in  den  dauernden  Ruhestand  treten
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  zu  lassen,  ferner  demselben  in  wohlgefälliger
unterm  19.  Januar  1908  den  K.  Staats=  Anerkennung  seiner  langjährigen  mit  vollster
rat  i.  o.  D.  Dr.  Karl  von  Bumm  seinem  Hingebung  und  Treue  geleisteten  ausgezeichalleruntertänigsten
  Ansuchen  entsprechend  vom  neten  Dienste  das  Großkomturkreuz  des  Ver-1.
  Februar  1908  an  von  der  Stelle  eines  dienstordens  der  Bayerischen  Krone  zu  ver-Staatsrats
  i.  o.  D.  zu  entheben,  unter  die  leihen.