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Art. 11.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der Verfassungsurkunde angesehen
und können nur in der durch den Titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen
Form abgeändert werden.
Art. 12.
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1908 in Kraft. Am gleichen Tage tritt der
Art. 38 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906 außer Wirksamkeit.
2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erhalten die Abgeordneten die
volle Aufwandsentschädigung (Art. 1) für die Zeit von der Eröffnung des Landtages beginnend
nach Maßgabe der bestehenden Fälligkeitstermine; für jeden Tag dieses Zeitraumes
wird hiebei ein Betrag von 10 X angerechnet.
Gegeben zu München, den 30. Januar 1908.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaf.
Frhr. v. Horn.v. Grettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl.:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Junern:
Knözinger.
Staatedienst-Machricht. Staatsräte im außerordentlichen Dienst einzureihen
und zugleich in seiner Eigenschaft
Im Namen Seiner Majestät des Königs. als Ministerialdirektor auf Grund des § 22
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= lit. I) der IX. Verfassungsbeilage wegen
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Krankheit in den dauernden Ruhestand treten
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, zu lassen, ferner demselben in wohlgefälliger
unterm 19. Januar 1908 den K. Staats= Anerkennung seiner langjährigen mit vollster
rat i. o. D. Dr. Karl von Bumm seinem Hingebung und Treue geleisteten ausgezeichalleruntertänigsten
Ansuchen entsprechend vom neten Dienste das Großkomturkreuz des Ver-1.
Februar 1908 an von der Stelle eines dienstordens der Bayerischen Krone zu ver-Staatsrats
i. o. D. zu entheben, unter die leihen.