Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  217  —

8  36.
Dauer  der  Function  der  Synodalen.

Nach  dem  Schlusse  jeder  Landessynode  tritt  die  Hälfte  der  in  den  Wahlbezirken  (8  33
Nr.  1)  gewählten  Abgeordneten  aus.

Dieser  Austritt  wird  bei  der  ersten  Synode  durch  eine  Loosung  geordnet,  wodurch  die
ausnahmsweise  schon  nach  der  ersten  Synode  austretende  Hälfte  bestimmt  wird.

Die  später  gewählten  Abgeordneten  treten  jedesmal  nach  der  zweiten  Synode  seit  ihrer
Wahl  aus.

Die  Austretenden  können  sofort  wieder  gewählt  werden.

Die  Synodalen  (§  33  Nr.  2,  3  und  4)  werden  immer  nur  für  eine  Synode  gewählt
  und  ernannt.

837.
Wählbarkeit.

Zu  einem  geistlichen  Abgeordneten  für  die  Synode  sind  nur  im  Amte  stehende,  confirmirte
Geistliche,  Professoren  der  Theologie  an  der  Landesuniversität,  Superintendenten  und  theolo—
gische  Mitglieder  der  Consistorialbehörden,  sowie  des  Ministeriums  des  Cultus,  zu  einem  welt—
lichen  Abgeordneten  ist  jedes  weltliche  Mitglied  einer  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinde
wählbar,  welches  die  für  einen  Kirchenvorsteher  erforderlichen  Eigenschaften  hat.

838.
Wahlverfahren.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Synode  geschieht  durch  Wahlmänner.

Jeder  Kirchenvorstand  sendet  aus  seiner  Mitte  so  viele  weltliche  Mitglieder  als  Wahlmänner
  in  die  Wahlversammlung,  als  confirmirte  Geistliche  in  der  Parochie  angestellt  sind.

Diese  Geistlichen  treten  kraft  ihres  Amtes  als  Wahlmänner  hinzu.

Die  Wahlversammlung  wird  von  einem  durch  das  Ministerium  des  Cultus  zu  ernennenden
  Commissar  berufen  und  geleitet.

Jeder  Wahlbezirk  wählt  einen  geistlichen  und  einen  weltlichen  Abgeordneten  zur  Synode.

Ueberdieß  werden  noch  6  weltliche  Abgeordnete,  nach  Beitritt  der  Oberlausitz  7,  von  eben
so  vielen  Wahlbezirken  der  Reihenfolge  nach  gewählt.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  wenigstens  zwei  Dritttheile  der  Wahlmänner
  an  der  Wahlhandlung  Theil  genommen  haben.

Die  Entscheidung  der  Wahl  erfolgt  in  der  Regel  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wenn
jedoch  zwei  Mal  gestimmt  worden  ist,  ohne  daß  eine  absolute  Stimmenmehrheit  sich  gezeigt

hat,  so  entscheidet  bei  der  dritten  Abstimmung  die  relative  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmen-1868.
  28