Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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und  Verkaufs,  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  von  solchen  Vögeln  in  totem  Zustande  ist
auch  außerhalb  der  in  §  3  Abs.  1  des  Vogelschutzgesetzes  vom  30.  Mai  1908  festgesetzten
Schonzeit  (1.  März  bis  zum  1.  Oktober),  sohin  während  des  ganzen  Jahres,  verboten.

Der  An=  und  Verkauf  und  die  Vermittlung  eines  solchen,  das  Feilbieten,  die  Ein-,
Aus=  und  Durchfuhr  ist  hinsichtlich  der  in  Anlage  II  aufgeführten  Vögel  auch  in  lebendem
Zustande  während  des  ganzen  Jahres  untersagt.

§  2.

Die  nach  §  5  Abs.  2  und  3  des  Vogelschutzgesetzes  zulässigen  Ausnahmsbewilligungen
werden  von  den  Distriktspolizeibehörden,  in  München  von  der  Polizeidirektion,  erteilt.

Gesuche  um  solche  Bewilligungen  sind  seitens  der  Beteiligten  bei  der  Ortspolizeibehörde
ihres  Wohnorts  oder  Aufenthaltsortes  anzubringen  und  von  letzterer  mit  gutachtlicher  Außerung
der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  die  Gesuche  zu  prüfen  und  die  erforderlichen  weiteren
Erhebungen  zu  pflegen.  Insbesondere  ist  die  gutachtliche  Außerung  der  Forstbehörden,  der
landwirtschaftlichen  Interessenvertretung,  von  Vogelschutzvereinen  oder  von  anderen  Sachverständigen
  einzuholen.

§  3.

In  den  Fällen  des  §  5  Abs.  3  des  Vogelschutzgesetzes  dürfen  Ausnahmebewilligungen
nur  an  ohne  Zweifel  gut  beleumundete  Personen  erteilt  werden.  Bei  Zulassung  solcher
Ausnahmen  ist  ein  Erlaubnisschein  auszufertigen,  welcher  zu  enthalten  hat:

1.  den  Namen  und  die  genaue  Personalbeschreibung  des  zur  Führung  des  Scheines
Berechtigten;

2.  den  Inhalt  der  Bewilligung,  dann  die  Ortlichkeit  und  Zeitdauer,  auf  welche  sich
dieselbe  erstreckt;

3.  den  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  der  erteilten  Bewilligung;

4.  alle  sonstigen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Ausnahmsbewilligung  gewährt  wurde;

5.  das  Verbot  des  Überlassens  des  Erlaubnisscheines  an  andere  Personen.

Diesen  Erlaubnisschein  hat  der  zu  seiner  Führung  Berechtigte  bei  Ausübung  seiner
Befugnisse  stets  bei  sich  zu  tragen  und  dem  Polizei-,  Forst=  und  Jagdschutz-,  dann  dem
Feldschutz-Personale  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

§  4.
Die  K.  Verordnung  vom  5.  Oktober  1863,  Jolizellice  Vorschriften  über  Ausübung
und  Behandlung  der  Jagden  betreffend,  (Reg.  Bl.  S.  1657)  wird,  wie  folgt,  abgeändert: