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und Verkaufs, die Ein-, Aus= und Durchfuhr von solchen Vögeln in totem Zustande ist
auch außerhalb der in § 3 Abs. 1 des Vogelschutzgesetzes vom 30. Mai 1908 festgesetzten
Schonzeit (1. März bis zum 1. Oktober), sohin während des ganzen Jahres, verboten.
Der An= und Verkauf und die Vermittlung eines solchen, das Feilbieten, die Ein-,
Aus= und Durchfuhr ist hinsichtlich der in Anlage II aufgeführten Vögel auch in lebendem
Zustande während des ganzen Jahres untersagt.
§ 2.
Die nach § 5 Abs. 2 und 3 des Vogelschutzgesetzes zulässigen Ausnahmsbewilligungen
werden von den Distriktspolizeibehörden, in München von der Polizeidirektion, erteilt.
Gesuche um solche Bewilligungen sind seitens der Beteiligten bei der Ortspolizeibehörde
ihres Wohnorts oder Aufenthaltsortes anzubringen und von letzterer mit gutachtlicher Außerung
der Distriktspolizeibehörde vorzulegen.
Die Distriktspolizeibehörden haben die Gesuche zu prüfen und die erforderlichen weiteren
Erhebungen zu pflegen. Insbesondere ist die gutachtliche Außerung der Forstbehörden, der
landwirtschaftlichen Interessenvertretung, von Vogelschutzvereinen oder von anderen Sachverständigen
einzuholen.
§ 3.
In den Fällen des § 5 Abs. 3 des Vogelschutzgesetzes dürfen Ausnahmebewilligungen
nur an ohne Zweifel gut beleumundete Personen erteilt werden. Bei Zulassung solcher
Ausnahmen ist ein Erlaubnisschein auszufertigen, welcher zu enthalten hat:
1. den Namen und die genaue Personalbeschreibung des zur Führung des Scheines
Berechtigten;
2. den Inhalt der Bewilligung, dann die Ortlichkeit und Zeitdauer, auf welche sich
dieselbe erstreckt;
3. den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs der erteilten Bewilligung;
4. alle sonstigen Bedingungen, unter welchen die Ausnahmsbewilligung gewährt wurde;
5. das Verbot des Überlassens des Erlaubnisscheines an andere Personen.
Diesen Erlaubnisschein hat der zu seiner Führung Berechtigte bei Ausübung seiner
Befugnisse stets bei sich zu tragen und dem Polizei-, Forst= und Jagdschutz-, dann dem
Feldschutz-Personale auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 4.
Die K. Verordnung vom 5. Oktober 1863, Jolizellice Vorschriften über Ausübung
und Behandlung der Jagden betreffend, (Reg. Bl. S. 1657) wird, wie folgt, abgeändert: