Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

csehund  Perardunngs  glat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  70.

München,  den  26.  Oktober  1908.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  19.  Oktober  1908,  den  Schutz  von  Vögeln  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  22.  Oktober  1908,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1908,  Erneuerung  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der
Behörden  aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheines  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  23.  Oktober  1908,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1908,  die  Eisenbahn---Bau=  und  Betriebsordnung
für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  27311.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Schutz  von  Vögeln  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Siniglicher  Prinz  von  gBahern,
Begent.
Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Vogelschutzgesetzes  vom  30.  Mai  1908

(R.G.  Bl.  S.  317)  und  des  Art.  125  Abs.  4  des  Polizei-Straf-Gesetz-Buchs  vom
26.  Dezember  1871  nachstehendes  zu  verordnen:

1.

Das  Fangen  und  die  Erlegung  der  in  der  Anlage  1  angeführten  Vögel,  sowie  der

Ankauf,  der  Verkauf  und  das  Feilbieten,  die  Vermittlung  eines  hiernach  verbotenen  An-170