csehund Perardunngs glat
für das
Königreich Bayern.
Nr. 70.
München, den 26. Oktober 1908.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 19. Oktober 1908, den Schutz von Vögeln betreffend. — Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1908, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. —
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1908, Erneuerung der Meldungen der in den Bewerberverzeichnissen der
Behörden aufgeführten Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheines betreffend. — Bekanntmachung
vom 23. Oktober 1908, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen
Bayerns betreffend. — Bekanntmachung vom 24. Oktober 1908, die Eisenbahn---Bau= und Betriebsordnung
für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend.
Nr. 27311.
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Schutz von Vögeln betreffend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Cuitpold,
von Gottes Gnaden Siniglicher Prinz von gBahern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Vogelschutzgesetzes vom 30. Mai 1908
(R.G. Bl. S. 317) und des Art. 125 Abs. 4 des Polizei-Straf-Gesetz-Buchs vom
26. Dezember 1871 nachstehendes zu verordnen:
1.
Das Fangen und die Erlegung der in der Anlage 1 angeführten Vögel, sowie der
Ankauf, der Verkauf und das Feilbieten, die Vermittlung eines hiernach verbotenen An-170