Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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§  2.
Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  beim  Staatsministerium  des  Innern
einzureichen,  welches  über  die  Zulassung  zur'  Prüfung  bestimmt.
Als  Belege  sind  in  Urschrift  dem  Gesuche  beizufügen:
1.  die  Approbation  als  Arzt  für  das  Deutsche  Reichsgebiet,
2.  das  Doktordiplom  der  medizinischen  Fakultät  einer  Universität  des  Deutschen  Reiches,
3.  der  Nachweis,  daß  der  Kandidat  während  oder  nach  Ablauf  seiner  Studienzeit
an  einer  Universität  des  Deutschen  Reiches

a)  eine  Vorlesung  über  gerichtliche  Medizin  besucht  und  einen  Sektionskurs,
sowie  einen  gerichtlich  =  medizinischen  Kurs,  jeden  derselben  von  mindestens
dreimonatlicher  Dauer  durchgemacht  hat,

b)  eine  vollständige,  auf  zwei  Semester  sich  erstreckende  Vorlesung  über  Hygiene
besucht  und  einen  hygienischen,  sowie  einen  bakteriologischen  Kurs,  jeden
derselben  von  mindestens  zweimonatlicher  Dauer  durchgemacht  hat,

I)  die  psychiatrische  Klinik  während  eines  Semesters  als  Praktikant  und  ein

psychiatrisch-forensisches  Praktikum  besucht  hat.

§  3.
Die  Gesamtprüfung  zerfällt  in  drei  Abschnitte  nämlich:
a)  in  eine  schriftliche,
b)  in  eine  praktische,
I)  in  eine  mündliche  Prüfung.
Die  Gesamtprüfung  wird  vor  einer  Kommission  von  fünf  Mitgliedern  abgehalten.
Diese  Kommission  hat  den  jeweiligen  Medizinalreferenten  im  Staatsministerium  des
Innern  zum  Vorstande;  die  übrigen  vier  Mitglieder  und  zwar  ein  Examinator  der  gerichtlichen
  Medizin,  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,  der  Medizinalpotizei  und  der  Psoychiatrie
werden  alljährlich  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  ernannt.  Die  Examinatoren  der
gerichtlichen  Medizin  und  der  Medizinalpolizei  sind  in  der  Regel  aus  den  Gerichtsbeziehungsweise
  Verwaltungs-Arzten  zu  entnehmen.

84.

Für  die  schriftliche  Prüfung  sind  zwei  wissenschaftliche  Arbeiten  zu  liefern,  zu  welchen
die  Aufgaben  aus  den  Gebieten  der  gerichtlichen  Medizin,  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,
der  Medizinalpolizei  und  der  Psychiatrie  zu  nehmen  sind.

Diese  Aufgaben  werden  jährlich  von  der  Prüfungskommission  bestimmt  und  sollen
Gebiete  betreffen,  welche  für  den  Amtsarzt  von  praktischer  Bedeutung  sind.  Der  Vorstand
zieht  für  jeden  Kandidaten  zwei  Aufgaben  durch  das  Los  und  stellt  sie  ihm  gegen  Nachweis  zu.