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§ 2.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beim Staatsministerium des Innern
einzureichen, welches über die Zulassung zur' Prüfung bestimmt.
Als Belege sind in Urschrift dem Gesuche beizufügen:
1. die Approbation als Arzt für das Deutsche Reichsgebiet,
2. das Doktordiplom der medizinischen Fakultät einer Universität des Deutschen Reiches,
3. der Nachweis, daß der Kandidat während oder nach Ablauf seiner Studienzeit
an einer Universität des Deutschen Reiches
a) eine Vorlesung über gerichtliche Medizin besucht und einen Sektionskurs,
sowie einen gerichtlich = medizinischen Kurs, jeden derselben von mindestens
dreimonatlicher Dauer durchgemacht hat,
b) eine vollständige, auf zwei Semester sich erstreckende Vorlesung über Hygiene
besucht und einen hygienischen, sowie einen bakteriologischen Kurs, jeden
derselben von mindestens zweimonatlicher Dauer durchgemacht hat,
I) die psychiatrische Klinik während eines Semesters als Praktikant und ein
psychiatrisch-forensisches Praktikum besucht hat.
§ 3.
Die Gesamtprüfung zerfällt in drei Abschnitte nämlich:
a) in eine schriftliche,
b) in eine praktische,
I) in eine mündliche Prüfung.
Die Gesamtprüfung wird vor einer Kommission von fünf Mitgliedern abgehalten.
Diese Kommission hat den jeweiligen Medizinalreferenten im Staatsministerium des
Innern zum Vorstande; die übrigen vier Mitglieder und zwar ein Examinator der gerichtlichen
Medizin, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Medizinalpotizei und der Psoychiatrie
werden alljährlich von dem Staatsministerium des Innern ernannt. Die Examinatoren der
gerichtlichen Medizin und der Medizinalpolizei sind in der Regel aus den Gerichtsbeziehungsweise
Verwaltungs-Arzten zu entnehmen.
84.
Für die schriftliche Prüfung sind zwei wissenschaftliche Arbeiten zu liefern, zu welchen
die Aufgaben aus den Gebieten der gerichtlichen Medizin, der öffentlichen Gesundheitspflege,
der Medizinalpolizei und der Psychiatrie zu nehmen sind.
Diese Aufgaben werden jährlich von der Prüfungskommission bestimmt und sollen
Gebiete betreffen, welche für den Amtsarzt von praktischer Bedeutung sind. Der Vorstand
zieht für jeden Kandidaten zwei Aufgaben durch das Los und stellt sie ihm gegen Nachweis zu.