Nr. 72. 975
Die Arbeiten sollen nicht lediglich Zusammenstellungen von literarischen Veröffentlichungen
oder Auszüge aus solchen sein, sondern unter kritischer Benützung der Literatur selbständige,
wissenschaftliche Leistungen darstellen, welche in gedrängter Kürze die gestellte Aufgabe klar
und übersichtlich lösen.
Die Aufgaben sollen gut und deutlich geschrieben, geheftet und paginiert und mit einer
vollständigen, spezialisierten Angabe der benützten literarischen Hilfsmittel versehen sein.
Auf die betreffenden Stellen der letzteren ist im Texte oder in Noten zu verweisen.
§ 5.
In der praktischen Prüfung hat der Kandidat
1. an einer Leiche die Obduktion und Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen
zu vollziehen und den Befundbericht nebst vorläufigem Gutachten vorschriftsmäßig
zu Protokoll zu diktieren; sodann ein Objekt aus der von ihm
obduzierten Leiche, welches für die Beurteilung des Falles wichtig erscheint, auszuwählen,
zur mikroskopischen Untersuchung vorzubereiten, mit dem Mikroskop
genau zu untersuchen und mündlich dem Examinator zu erläutern, der dem
Kandidaten übrigens auch einen anderen frischen Leichenteil zur Untersuchung
vorlegen kann,
2. den Zustand eines Verletzten zu untersuchen und über den Befund sofort unter
Klausur einen schriftlichen Bericht mit gutachtlicher Außerung über den Fall und
die in Betracht kommenden amtsärztlichen Gesichtspunkte (Erwerbsverminderung,
ursächliche Rolle eines Unfalls, Notwendigkeit der Anstaltsbehandlung rc.) abzufassen,
3. den Zustand eines Geisteskranken zu untersuchen und über den Befund sofort
unter Klausur einen schriftlichen Bericht mit gutachtlicher Außerung über dessen
Zurechnungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Gemeingefährlichkeit, Anstaltsbedürftigkeit 2c.
abzufassen,
4. unter Aufsicht des Examinators innerhalb einer Frist von drei Stunden eine
einfachere Aufgabe aus dem Gebiete der hygienischen oder hygienisch-bakteriologischen
Untersuchungsmethoden praktisch zu lösen und den Gang sowie das Ergebnis der
Untersuchung mündlich zu erläutern.
§ 6.
Die mündliche Prüfung wird vor sämtlichen Kommissionsmitgliedern abgehalten und
erstreckt sich auf die Gebiete der gerichtlichen Medizin, der öffentlichen Gesundheitspflege, der
Medizinalpolizei und der Psychiatrie mit besonderer Rücksicht auf die einschlägigen Gesetze
und Verordnungen.
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