Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  72.  975

Die  Arbeiten  sollen  nicht  lediglich  Zusammenstellungen  von  literarischen  Veröffentlichungen
oder  Auszüge  aus  solchen  sein,  sondern  unter  kritischer  Benützung  der  Literatur  selbständige,
wissenschaftliche  Leistungen  darstellen,  welche  in  gedrängter  Kürze  die  gestellte  Aufgabe  klar
und  übersichtlich  lösen.

Die  Aufgaben  sollen  gut  und  deutlich  geschrieben,  geheftet  und  paginiert  und  mit  einer
vollständigen,  spezialisierten  Angabe  der  benützten  literarischen  Hilfsmittel  versehen  sein.
Auf  die  betreffenden  Stellen  der  letzteren  ist  im  Texte  oder  in  Noten  zu  verweisen.

§  5.
In  der  praktischen  Prüfung  hat  der  Kandidat

1.  an  einer  Leiche  die  Obduktion  und  Sektion  mindestens  einer  der  drei  Haupthöhlen
  zu  vollziehen  und  den  Befundbericht  nebst  vorläufigem  Gutachten  vorschriftsmäßig
  zu  Protokoll  zu  diktieren;  sodann  ein  Objekt  aus  der  von  ihm
obduzierten  Leiche,  welches  für  die  Beurteilung  des  Falles  wichtig  erscheint,  auszuwählen,
  zur  mikroskopischen  Untersuchung  vorzubereiten,  mit  dem  Mikroskop
genau  zu  untersuchen  und  mündlich  dem  Examinator  zu  erläutern,  der  dem
Kandidaten  übrigens  auch  einen  anderen  frischen  Leichenteil  zur  Untersuchung
vorlegen  kann,

2.  den  Zustand  eines  Verletzten  zu  untersuchen  und  über  den  Befund  sofort  unter
Klausur  einen  schriftlichen  Bericht  mit  gutachtlicher  Außerung  über  den  Fall  und
die  in  Betracht  kommenden  amtsärztlichen  Gesichtspunkte  (Erwerbsverminderung,
ursächliche  Rolle  eines  Unfalls,  Notwendigkeit  der  Anstaltsbehandlung  rc.)  abzufassen,

3.  den  Zustand  eines  Geisteskranken  zu  untersuchen  und  über  den  Befund  sofort
unter  Klausur  einen  schriftlichen  Bericht  mit  gutachtlicher  Außerung  über  dessen
Zurechnungsfähigkeit,  Geschäftsfähigkeit,  Gemeingefährlichkeit,  Anstaltsbedürftigkeit  2c.
abzufassen,

4.  unter  Aufsicht  des  Examinators  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Stunden  eine
einfachere  Aufgabe  aus  dem  Gebiete  der  hygienischen  oder  hygienisch-bakteriologischen
Untersuchungsmethoden  praktisch  zu  lösen  und  den  Gang  sowie  das  Ergebnis  der
Untersuchung  mündlich  zu  erläutern.

§  6.
Die  mündliche  Prüfung  wird  vor  sämtlichen  Kommissionsmitgliedern  abgehalten  und
erstreckt  sich  auf  die  Gebiete  der  gerichtlichen  Medizin,  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,  der
Medizinalpolizei  und  der  Psychiatrie  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  einschlägigen  Gesetze

und  Verordnungen.
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