Allgemeines.
Einzahlungen
mittels
Zahlkarte.
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Postscheckordnung
für bas Königreich Bayern
vom 17. November 1908.
I. Beitritt zum Post-überweisungs= und Scheckverkehr.
§ 1.
I. Zur Teilnahme am Post-Uberweisungs= und Scheckverkehr wird jede Privatperson,
Handelsfirma, öffentliche Behörde, juristische Person oder sonstige Vereinigung oder Anstalt
auf ihren Antrag zugelassen. Der Antrag kann bei einem Pestscheckamt oder einer Postanstalt
gestellt werden.
II. Die Eröffnung eines Kontos erfolgt in der Regel bei dem Postscheckamt, in dessen
Bezirke der Wohnsitz des Antragstellers liegt, auf Verlangen auch bei einem anderen Postscheckamt
oder bei mehreren Postscheckämtern.
III. Auf jedes Konto muß eine Stammeinlage von 100 eingezahlt werden.
IV. Jedes Scheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Der Postverwaltung bleibt
vorbehalten, die Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu veröffentlichen.
V. Die Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Beschränkung.
II. Einzahlungen.
§ 2.
Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden:
A. mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamt (8§ 3),
B. mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt (8§ 4),
C. mittels Uberweisung von einem anderen Postscheckkonto (8 ).
§ 3.
I. Mittels Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge sowohl vom Kontoinhaber
als auch von jeder anderen Person eingezahlt werden. Der Hoöchstbetrag einer
Zahlkarte wird auf 10 000 JX festgesetzt.
II. Zu Zahlkarten dürfen nur Formulare benutzt werden, die von der Postverwaltung
hergestellt sind. Die Formulare werden von den Postscheckämtern zum Preise von 25 Pf.
für je 50 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. Einzelne Formulare werden am Schalter
der Postanstalten an das Publikum unentgeltlich abgegeben.
III. Die Ausfüllung der Zahlkarte kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw.
bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag
ist in der Reichswährung anzugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in