Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Allgemeines.

Einzahlungen
mittels
Zahlkarte.

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Postscheckordnung

für  bas  Königreich  Bayern
vom  17.  November  1908.

 

I.  Beitritt  zum  Post-überweisungs=  und  Scheckverkehr.
§  1.

I.  Zur  Teilnahme  am  Post-Uberweisungs=  und  Scheckverkehr  wird  jede  Privatperson,
Handelsfirma,  öffentliche  Behörde,  juristische  Person  oder  sonstige  Vereinigung  oder  Anstalt
auf  ihren  Antrag  zugelassen.  Der  Antrag  kann  bei  einem  Pestscheckamt  oder  einer  Postanstalt
  gestellt  werden.

II.  Die  Eröffnung  eines  Kontos  erfolgt  in  der  Regel  bei  dem  Postscheckamt,  in  dessen
Bezirke  der  Wohnsitz  des  Antragstellers  liegt,  auf  Verlangen  auch  bei  einem  anderen  Postscheckamt
  oder  bei  mehreren  Postscheckämtern.

III.  Auf  jedes  Konto  muß  eine  Stammeinlage  von  100  eingezahlt  werden.

IV.  Jedes  Scheckamt  führt  eine  Liste  der  Kontoinhaber.  Der  Postverwaltung  bleibt
vorbehalten,  die  Liste  in  der  ihr  geeignet  erscheinenden  Weise  zu  veröffentlichen.

V.  Die  Höhe  des  Guthabens  eines  Kontos  unterliegt  keiner  Beschränkung.

II.  Einzahlungen.
§  2.
Einzahlungen  auf  ein  Postscheckkonto  können  bewirkt  werden:
A.  mittels  Zahlkarte  bei  jeder  Postanstalt  und  jedem  Postscheckamt  (8§  3),
B.  mittels  Postanweisung  bei  jeder  Postanstalt  (8§  4),
C.  mittels  Uberweisung  von  einem  anderen  Postscheckkonto  (8  ).

§  3.

I.  Mittels  Zahlkarte  können  auf  ein  Postscheckkonto  Geldbeträge  sowohl  vom  Kontoinhaber
  als  auch  von  jeder  anderen  Person  eingezahlt  werden.  Der  Hoöchstbetrag  einer
Zahlkarte  wird  auf  10  000  JX  festgesetzt.

II.  Zu  Zahlkarten  dürfen  nur  Formulare  benutzt  werden,  die  von  der  Postverwaltung
hergestellt  sind.  Die  Formulare  werden  von  den  Postscheckämtern  zum  Preise  von  25  Pf.
für  je  50  Stück  an  die  Kontoinhaber  verabfolgt.  Einzelne  Formulare  werden  am  Schalter
der  Postanstalten  an  das  Publikum  unentgeltlich  abgegeben.

III.  Die  Ausfüllung  der  Zahlkarte  kann  auch  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.
bewirkt  werden;  die  handschriftliche  Ausfüllung  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.  Der  Geldbetrag
  ist  in  der  Reichswährung  anzugeben.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in