Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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V.  Portofreiheit.
8  10.
Die  Sendungen  der  Postscheckümter  und  der  Postanstalten  an  die  Kontoinhaber  sowie

die  Sendungen  zwischen  den  Postscheckämtern  und  zwischen  diesen  und  den  Postanstalten  werden
im  Postscheckverkehr  als  Dienstsache  portofrei  befördert.

VI.  Anderungen  in  den  Verhältnissen  eines  Kontoinhabers.
§  11.

Anderungen  in  den  rechtlichen  Verhältnissen  eines  Kontoinhabers,  die  für  sein  Konto
von  Bedeutung  sind,  müssen  dem  zuständigen  Postscheckamte  mitgeteilt  und  durch  Vorlegung
öffentlicher  Urkunden  nachgewiesen  werden.  Unterbleibt  diese  Mitteilung,  so  hat  die  Postverwaltung
  den  etwa  aus  der  Unkenntnis  der  eingetretenen  Anderungen  entstehenden  Schaden
nicht  zu  vertreten.

VII.  Austritt  aus  dem  Scheckverkehr.
§  12.
I.  Der  Inhaber  eines  Kontos  kann  jederzeit  aus  dem  Scheckverkehr  ausscheiden.
II.  Im  Falle  einer  mißbräuchlichen  Benutzung  des  Kontos  seitens  des  Kontoinhabers
ist  auch  das  Postscheckamt  befugt,  das  Konto  aufzuheben.

VIII.  Gewährleistung.
§  13.
I.  Die  Postverwaltung  leistet  für  rechtzeitige  Buchung  der  Einzahlungen  auf  den  Konten
und  für  rechtzeitige  Ausführung  der  dem  Postscheckamte  mittels  Überweisung  und  Schecks
erteilten  Aufträge  keine  Gewähr.

II.  Für  die  auf  Zahlkarten  eingezahlten  Beträge  haftet  die  Postverwaltung  in  der
gleichen  Weise  wie  für  Postanweisungen.

IX.  Anderung  der  Poftscheckordnung.
§  14.
Werden  die  Vorschriften  der  Postscheckordnung  geändert,  so  finden  die  neuen  Vorschriften
auch  auf  die  bei  ihrem  Inkrafttreten  bestehenden  Postscheckkonten  Anwendung.

X.  Inkrafttreten.
§  15.
Diese  Postscheckordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.