988
V. Portofreiheit.
8 10.
Die Sendungen der Postscheckümter und der Postanstalten an die Kontoinhaber sowie
die Sendungen zwischen den Postscheckämtern und zwischen diesen und den Postanstalten werden
im Postscheckverkehr als Dienstsache portofrei befördert.
VI. Anderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers.
§ 11.
Anderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die für sein Konto
von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postscheckamte mitgeteilt und durch Vorlegung
öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unterbleibt diese Mitteilung, so hat die Postverwaltung
den etwa aus der Unkenntnis der eingetretenen Anderungen entstehenden Schaden
nicht zu vertreten.
VII. Austritt aus dem Scheckverkehr.
§ 12.
I. Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit aus dem Scheckverkehr ausscheiden.
II. Im Falle einer mißbräuchlichen Benutzung des Kontos seitens des Kontoinhabers
ist auch das Postscheckamt befugt, das Konto aufzuheben.
VIII. Gewährleistung.
§ 13.
I. Die Postverwaltung leistet für rechtzeitige Buchung der Einzahlungen auf den Konten
und für rechtzeitige Ausführung der dem Postscheckamte mittels Überweisung und Schecks
erteilten Aufträge keine Gewähr.
II. Für die auf Zahlkarten eingezahlten Beträge haftet die Postverwaltung in der
gleichen Weise wie für Postanweisungen.
IX. Anderung der Poftscheckordnung.
§ 14.
Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so finden die neuen Vorschriften
auch auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Postscheckkonten Anwendung.
X. Inkrafttreten.
§ 15.
Diese Postscheckordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.