Verzug des Gläubigers 287—293
§ 287. Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit
zu vertreten.7?) Er ist auch für die während des Verzugs durch Zufall
eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein
würde.°)
8 288. Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen.31) Kann der Gläubiger aus einem
anderen Rechtsgrunde ) höhere Zinsen verlangen, so find diese
fortzuentrichten.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 289. Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das
Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden
Schadens bleibt unberührt.
§ 290. Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines
Gegenstandes verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen
ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grunde
nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu
ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der
Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das gleiche gilt, wenn
der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines
während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet
ist.
8 291. Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der
Nechtshängigkeit ?s) an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug
ist; #) wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an
zu verzinsen.*?) Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1
finden entsprechende Anwendung.#)
§ 292. Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben,
so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit "7) an
der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung,
Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde
eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften,
welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs
an gelten,“#) soweit nicht aus dem Schuldverhältnis ») oder dem Verzuge
des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
Das gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe
oder Vergütung von Nutzungen ?o) und von dem Anspruche des
Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.“)
ZSweiter Titel. Perzug des Glänbigers.
382098. Der Glänbiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene
Leistung nicht annimmt.:)
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