Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

64

Nr.  2925.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K#Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  A.-G.  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs  nachstehende
  zu  4%  verzinsliche  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber,  eingeteilt  in  Stücke  zu
5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —K,  nänmlich

1.  unverlosbare,  vom  Ausstellungstage  innerhalb  70  Jahren  kündbare,  jedoch  vor
Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe  im  Betrage  von
10  Millionen  Mark,
2.  verlosbare,  vom  Ausstellungstage  innerhalb  60  Jahren  kündbare  HOypothekenpfandbriefe
  im  Betrage  von  5  Millionen  Mark
in  den  Verkehr  zu  bringen.

München,  den  8.  Februar  1908.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.

 

 

Nr.  3920.
Bekanntmachung,  Gebührenordnung  für  Bader  betreffend.

K.  Staalsministerium  des  Innern.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Känigs.

Auf  Grund  Allerhöchster  Genehmigung  werden  der  Gebührenordnung  für  die  Dienstleistungen
  der  Bader  —  Beilage  zu  §  8  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  März  1899
über  die  Verhältnisse  der  Bader,  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  120  und  121  —
in  Ziffer  IIb  „Gebühren  für  einzelne  Verrichtungen,  die  der  Bader  nur  in  ärztlichem  Auftrag
  vornehmen  darf“,  folgende  Ziffern  angefügt:

Ziffer  7.  Für  Teilmassaggge  .  ..  1.#
Für  Massage  des  ganzen  Körpers  2  ½

Ziffer  8.  Für  Hilfeleistung  bei  ärztlichen  Operationen  für
jede  Viertelstunde  .  ..50-J.

München,  den  12.  Februar  1908.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.