Nr. 79. 1037
87.
Der Oberste Schulrat ist gutachtliches Organ des K. Staatsministeriums, insbesondere
der Ministerialabteilung für die humanistischen und realistischen Mittelschulen. Seine Beschlüsse
erfolgen auf Vortrag eines Referenten nach kollegialer Beratung. Er hat alle Angelegenheiten
der humanistischen und realistischen Mittelschulen, welche ihm zur Erledigung zugewiesen
werden, gutachtlich zu behandeln. 8
88.
Die Geschäftsordnung für den Obersten Schulrat wird durch den K. Staatsminister
festgesetzt, der auch die Referate verteilt; der K. Staatsminister ist ermächtigt nach Bedarf
für das Kollegium eine besondere Dienstesinstruktion zu erlassen.
89.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1909 in Wirksamkeit. Gleichzeitig
wird die Verordnung vom 22. November 1872 außer Wirksamkeit gesetzt.
Das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten hat
die zum Vollzuge dieser Verordnung weiter erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Rohrbrunn, den 3. Dezember 1908.
Luitpold,
Prinz von BSayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Wehner.
Auf Allerhöchsten Befehl.:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Steiner.
Nr. 5/Wvo.
Bekanntmachung, den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern, dann für Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes und des § 5 Absatz 1
der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1892, den Vollzug der § 44 und 84
des Krankenversicherungsgesetzes betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 185), werden
vom 1. Januar 1909 ab die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und
zugleich der höheren Verwaltungsbehörde