Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  79.  1037

87.

Der  Oberste  Schulrat  ist  gutachtliches  Organ  des  K.  Staatsministeriums,  insbesondere
der  Ministerialabteilung  für  die  humanistischen  und  realistischen  Mittelschulen.  Seine  Beschlüsse
erfolgen  auf  Vortrag  eines  Referenten  nach  kollegialer  Beratung.  Er  hat  alle  Angelegenheiten
  der  humanistischen  und  realistischen  Mittelschulen,  welche  ihm  zur  Erledigung  zugewiesen
werden,  gutachtlich  zu  behandeln.  8

88.

Die  Geschäftsordnung  für  den  Obersten  Schulrat  wird  durch  den  K.  Staatsminister
festgesetzt,  der  auch  die  Referate  verteilt;  der  K.  Staatsminister  ist  ermächtigt  nach  Bedarf
für  das  Kollegium  eine  besondere  Dienstesinstruktion  zu  erlassen.

89.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Wirksamkeit.  Gleichzeitig
  wird  die  Verordnung  vom  22.  November  1872  außer  Wirksamkeit  gesetzt.
Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  hat
die  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

Rohrbrunn,  den  3.  Dezember  1908.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Steiner.

Nr.  5/Wvo.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes  betreffend.

 

fl.  Staatsministerium  des  Innern,  dann  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  84  Absatz  3  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  des  §  5  Absatz  1
der  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung  vom  8.  Juni  1892,  den  Vollzug  der  §  44  und  84
des  Krankenversicherungsgesetzes  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  185),  werden
vom  1.  Januar  1909  ab  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  und
zugleich  der  höheren  Verwaltungsbehörde