Nr. 10. 67
b) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine
feste Umhüllung von Papier in Pakete vereinigt werden. Ferner
dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von
2 Kilogramm in Pakete vereinigt werden, die durch einen ÜUberzug
von Ceresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die
Pakete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so
gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken.
Zum Zusammenfügen der Kistenwände verwendete eiserne
Nägel müssen verzinkt sein.
c) Frei bleibende Räume in den Kisten oder Tonnen müssen mit Pappe
Papier, Werg, Holzwolle oder dergleichen so ausgefüllt sein, daß die
Patronen sich nicht bewegen können.
d) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 25 Kilogramm Patronen enthalten.
e) Die Kisten oder Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden
Aufschrift versehen sein.
1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten
Chemiker ausgestellte Bescheinigung darüber beigegeben werden, daß die
Zusammensetzung des Sprengstoffs der Eingangsbestimmung entspricht
und daß die vorstehend getroffenen Verpackungsvorschriften beachtet sind.
8) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief
unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
(2) Es ist verboten, solche Patronen mit sprengkräftigen Zündungen oder
mit Schwefelsäure, Salzsäure oder Salpetersäure in demselben Wagen zu verladen.
(3) In einen Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm solcher Patronen
verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann hiernach beschränkt werden.
(4) Größere Mengen als 200 Kilogramm und Patronen aus Silesia,
das mehr als 75 Prozent Kalinmchlorat enthält, unterliegen den Vorschriften
unter Nr. XXXVaRZiffer 6.
VI. In Nr. XI V. A. wird nachgetragen:
a) Im Eingange hinter „verdichteter Wasserstoff“:
, verdichtete Luft (Preßluft)
b) in Ziffer 14 Abs. (2) hinter „Verdichteter Wasserstoff“:
„ „Verdichtete Luft (Preßluft)“
VII. Ferner wird die Vorschrift unter Nr. XV Ziffer 1 Abs. (1) bis auf weiteres, wie
folgt, geändert:
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