Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  10.  67

b)  Mit  Paraffin  oder  Ceresin  getränkte  Patronen  können  auch  durch  eine
feste  Umhüllung  von  Papier  in  Pakete  vereinigt  werden.  Ferner
dürfen  Patronen,  die  nicht  so  getränkt  sind,  bis  zum  Gewichte  von
2  Kilogramm  in  Pakete  vereinigt  werden,  die  durch  einen  ÜUberzug
von  Ceresin  und  Harz  völlig  von  der  Luft  abgeschlossen  sind.  Die
Pakete  sind  in  haltbare  hölzerne  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so
gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  fest  zu  verpacken.
  Zum  Zusammenfügen  der  Kistenwände  verwendete  eiserne
Nägel  müssen  verzinkt  sein.

c)  Frei  bleibende  Räume  in  den  Kisten  oder  Tonnen  müssen  mit  Pappe
Papier,  Werg,  Holzwolle  oder  dergleichen  so  ausgefüllt  sein,  daß  die
Patronen  sich  nicht  bewegen  können.

d)  Jede  Kiste  oder  Tonne  darf  höchstens  25  Kilogramm  Patronen  enthalten.


e)  Die  Kisten  oder  Tonnen  müssen  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden
  Aufschrift  versehen  sein.

1)  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten
Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  darüber  beigegeben  werden,  daß  die
Zusammensetzung  des  Sprengstoffs  der  Eingangsbestimmung  entspricht
und  daß  die  vorstehend  getroffenen  Verpackungsvorschriften  beachtet  sind.

8)  Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbrief
unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.

(2)  Es  ist  verboten,  solche  Patronen  mit  sprengkräftigen  Zündungen  oder
mit  Schwefelsäure,  Salzsäure  oder  Salpetersäure  in  demselben  Wagen  zu  verladen.
(3)  In  einen  Wagen  dürfen  höchstens  200  Kilogramm  solcher  Patronen
verladen  werden.  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann  hiernach  beschränkt  werden.
(4)  Größere  Mengen  als  200  Kilogramm  und  Patronen  aus  Silesia,
das  mehr  als  75  Prozent  Kalinmchlorat  enthält,  unterliegen  den  Vorschriften
unter  Nr.  XXXVaRZiffer  6.
VI.  In  Nr.  XI  V.  A.  wird  nachgetragen:
a)  Im  Eingange  hinter  „verdichteter  Wasserstoff“:
,  verdichtete  Luft  (Preßluft)
b)  in  Ziffer  14  Abs.  (2)  hinter  „Verdichteter  Wasserstoff“:
„  „Verdichtete  Luft  (Preßluft)“
VII.  Ferner  wird  die  Vorschrift  unter  Nr.  XV  Ziffer  1  Abs.  (1)  bis  auf  weiteres,  wie
folgt,  geändert:
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