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III. In Nr. XXXVe wird eingeschaltet:
1. In dem mit „Ammon-Carbonit“ beginnenden Absatz am Schlusse hinter „Nitroglyzerin“
folgender Zusatz:
, mit oder ohne Zusatz von Ruß),
2. vor dem mit „Thunderite“ beginnenden Absatze:
Thornit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl, mit oder
ohne Zusatz von tierischen oder pflanzlichen Fetten),
3. hinter dem mit „Thunderite“ beginnenden Absatze:
Titanit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 12 Prozent
Curcumakohle und höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol),
Titanit IV (Gemenge von Ammoniaksalpeter und höchstens 12 Prozent
Curcumakohle),
4. hinter dem mit „Neuwestfalit“ beginnenden Absatze:
Gelatine-Westfalit, (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge
aus Kali= oder Natronsalpeter — oder einem Gemische von beiden — mit
Ammoniaksalpeter, das höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens
5 Prozent Trinitroglyzerin und höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle enthält,
während der Rest aus Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen und neutralen
Salzen mwie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten] sowie aus Nitroverbindungen
der aromatischen Reihe wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und
Nitronaphthalin) besteht).
IV. In Nr. XXXVe werden geändert:
1. Im Eingang und unter a die Worte „durchgelatinierte Pulvergewebe“ in:
durchgelatinierte Pulverfäden,
2. unter b die Worte „mit Pulvergeweben“ in:
mit Pulverfäden und daraus hergestellten Fabrikaten.
V. Hinter Nr. XXXV wird folgende neue Nummer eingefügt:
XXXV/.
Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von hoöchstens
75 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, mit oder ohne
Zusatz von nitriertem Mehle) werden bei Aufgabe in Mengen bis zu 200 Kilogramm
unter folgenden Bedingungen befördert.
(1) a) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und diese in
starke Holzkisten zu verpacken.