Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.K9.D  211

6)  Gesuche  um  Erziehungsbeiträge,  Stipendien  oder  Präbenden;

7)  Angebote  aller  Art,  z.  B.  bezüglich  eines  Kaufes,  Tausches  oder  Verkaufes  unbeweglicher
  oder  beweglicher  Gegenstände,  eines  Pachtes,  einer  Miethe;

8)  Anerbietungen  von  Dienstleistungen  oder  Lieferungen  durch  Unternehmer,  Accordanten,
Fabrikanten,  Lieferanten,  Kaufleute,  Gewerbtreibende  und  andere  Personen,  defgleichen
deren  Gesuche  um  Erhöhung  der  Accordsumme,  Entbindung  von  Verträgen,  Freigabe
  der  Caution  vor  Ablauf  der  Haftzeit;

9)  alle  auf  Herstellung  von  Eisenbahnen  bezüglichen  Eingaben  und  Gesuche;

10)  Gesuche  um  Erhöhung  tarifirter  Gebühren  oder  Löhne,  z.  B.  der  Gefängnißwärter
oder  Arbeiter;

11))  Gesuche  um  Ertheilung  polizeilicher  Genehmigungen,  z.  B.  zu  einer  öffentlichen  Verloosung
  oder  Aufstellung  einer  Glücksbude,  zur  Verlängerung  der  Polizeistunde,  zu
einem  Leichentransporte;

12)  Gesuche  um  Verleihung  oder  Verlängerung  von  Erfindungs-Patenten;

13)  Gesuche,  welche  die  Auszahlung  verjährter  Coupons  von  Staatsschuldobligationen
oder  bei  Verlust  der  letzteren  die  Capitalszahlung  bezwecken;

14)  Schriftliche  Anträge  um  gerichtliche  oder  amtliche  Beglaubigung  von  Schriftstücken;

15)  Gesuche  der  Militärbewerber  und  anderer  Personen  um  Anstellung  im  Ciwvildienste,
mit  Ausnahme  der  Gesuche  der  Militärbewerber  um  Vormerkung;

16)  Gesuche  der  Angehörigen  von  Militärpflichtigen  um  Zurückstellung  oder  Befreiung
  vom  Militärdienste,  um  Beurlaubung  oder  Entlassung  im  Heere  dienender
Mannschaften;

17)  Gesuche  um  Darlehen  aus  Militärfonds  oder  aus  Stiftungs-Administrationsfonds;

18)  Eingaben  und  Gesuche  der  Versicherungs-Anstalten,  sowie  deren  Anzeigen  an  die
Districtsverwaltungsbehörden  über  Aenderungen  in  der  Person  der  Agenten  und
Generalagenten,  mit  Ausnahme  der  Brandversicherungsanstalt  für  Gebäude  und
der  Hagelversicherungsvereine.

(Finanz-Min.-Entschließung  vom  9.  November  1871.  F.-M.-Bl.  S.  216,  dann
Art.  92  des  Gesetzes  vom  3.  April  1875,  Ges.=  u.  V.-Bl.  S.  294  u.  Art.  III
des  Gesetzes  vom  28.  December  1831  Ges.-Bl.  S.  240).
Alle  in  den  vorbezeichneten  Beispielen  aufgeführten  Eingaben  unterliegen  gemäß  Art.  13
Csse  1  des  im  §.  1  erwähnten  Gesetzes  vom  8.  November  1875  einem  Stempel  von  20  Pfennig