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2. Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in der ständigen Tarifkommission
und in der Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen gemeinsam mit der Eisenbahndirektion
Ludwigshafen a. Rh. und unter Mitwirkung des Verkehrsamtes, ferner im internationalen
Transportkomitee.
3. Die Bearbeitung und Veröffentlichung der Bestimmungen über die Dienstgutsendungen
und die Mitwirkung beim Abschluß von Lieferungsverträgen hinsichtlich der
Berfrachtungsvereinbarungen.
4. Die Herausgabe des Verkehrsanzeigers der Staatseisenbahnverwaltung.
Weiter für das rechtsrheinische Bayern:
5. Die Bearbeitung und die Veröffentlichung der Beförderungsbestimmungen, der Tarifsätze
und der Tarifvorschriften für die Abfertigung von Gütern und lebenden Tieren im
inneren Verkehre der Staatseisenbahnen sowie in den Verbandsverkehren, ferner im Verkehre
der übrigen von der Staatseisenbahnverwaltung betriebenen Unternehmungen.
6. Die Aufstellung der Kilometerzeiger für den gesamten Verkehr und für die Wagenmieteabrechnung.
7. Die Bearbeitung der in den Verbandsverkehren bestehenden Übereinkommen für die
Beförderung von Gütern und lebenden Tieren.
8. Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in den Gütertarifverbänden.
9. Die Vereinbarung der Grundsätze über die Frachtverteilung in den Verbandsverkehren
unter Mitwirkung der Verkehrskontrollen 1 und II, soweit deren Dienstführung
hiedurch beeinflußt wird, und die Aufstellung der aus den direkten Tarifen sich ergebenden
Anteile der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung.
10. Die Erledigung der Ansprüche auf Rückvergütung von Frachtgebühren aus der
Anwendung der Güter= und Tiertarife im inneren und im Verbandsverkehre (Frachterstattungsansprüche);
die Behandlung der Angelegenheiten wegen Nacherhebung oder Rückvergütung
von Fracht und Frachtzuschlägen bei unrichtiger Inhaltsangabe.
11. Die Behandlung der Verschleppungen von Gütern und Reisegepäck in den
Verbandsverkehren.
12. Die Aufsicht über die Privatbahnen und die Privatschiffahrtsunternehmungen
hinsichtlich der Beförderungsbestimmungen und Tarife für den Güter= und Tierverkehr.
13. Die Mitwirkung vom tarifarischen Standpunkte aus bei Behandlung der Verkehrsstörungen
im direkten Güter= und Tierverkehre.
15) § 48 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
2. Vorbehaltlich der Genehmigung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten
die Vergebung der Fahrzeuge und Au:rüstungsgegenstände, der wichtigeren Betriebs= und