Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  Die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  der  ständigen  Tarifkommission
und  in  der  Generalkonferenz  der  deutschen  Eisenbahnen  gemeinsam  mit  der  Eisenbahndirektion
Ludwigshafen  a.  Rh.  und  unter  Mitwirkung  des  Verkehrsamtes,  ferner  im  internationalen
Transportkomitee.

3.  Die  Bearbeitung  und  Veröffentlichung  der  Bestimmungen  über  die  Dienstgutsendungen
  und  die  Mitwirkung  beim  Abschluß  von  Lieferungsverträgen  hinsichtlich  der
Berfrachtungsvereinbarungen.

4.  Die  Herausgabe  des  Verkehrsanzeigers  der  Staatseisenbahnverwaltung.

Weiter  für  das  rechtsrheinische  Bayern:

5.  Die  Bearbeitung  und  die  Veröffentlichung  der  Beförderungsbestimmungen,  der  Tarifsätze
  und  der  Tarifvorschriften  für  die  Abfertigung  von  Gütern  und  lebenden  Tieren  im
inneren  Verkehre  der  Staatseisenbahnen  sowie  in  den  Verbandsverkehren,  ferner  im  Verkehre
der  übrigen  von  der  Staatseisenbahnverwaltung  betriebenen  Unternehmungen.

6.  Die  Aufstellung  der  Kilometerzeiger  für  den  gesamten  Verkehr  und  für  die  Wagenmieteabrechnung.


7.  Die  Bearbeitung  der  in  den  Verbandsverkehren  bestehenden  Übereinkommen  für  die
Beförderung  von  Gütern  und  lebenden  Tieren.

8.  Die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  den  Gütertarifverbänden.

9.  Die  Vereinbarung  der  Grundsätze  über  die  Frachtverteilung  in  den  Verbandsverkehren
  unter  Mitwirkung  der  Verkehrskontrollen  1  und  II,  soweit  deren  Dienstführung
hiedurch  beeinflußt  wird,  und  die  Aufstellung  der  aus  den  direkten  Tarifen  sich  ergebenden
Anteile  der  bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung.

10.  Die  Erledigung  der  Ansprüche  auf  Rückvergütung  von  Frachtgebühren  aus  der
Anwendung  der  Güter=  und  Tiertarife  im  inneren  und  im  Verbandsverkehre  (Frachterstattungsansprüche);
  die  Behandlung  der  Angelegenheiten  wegen  Nacherhebung  oder  Rückvergütung
  von  Fracht  und  Frachtzuschlägen  bei  unrichtiger  Inhaltsangabe.

11.  Die  Behandlung  der  Verschleppungen  von  Gütern  und  Reisegepäck  in  den
Verbandsverkehren.

12.  Die  Aufsicht  über  die  Privatbahnen  und  die  Privatschiffahrtsunternehmungen
hinsichtlich  der  Beförderungsbestimmungen  und  Tarife  für  den  Güter=  und  Tierverkehr.

13.  Die  Mitwirkung  vom  tarifarischen  Standpunkte  aus  bei  Behandlung  der  Verkehrsstörungen
  im  direkten  Güter=  und  Tierverkehre.

15)  §  48  Ziff.  2  erhält  folgende  Fassung:
2.  Vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
die  Vergebung  der  Fahrzeuge  und  Au:rüstungsgegenstände,  der  wichtigeren  Betriebs=  und