Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  wird  mit  dem

Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt.
München,  den  7.  Dezember  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Geheimer  Rat  v.  Gietl.

Bekanntmachung,  die  K.  Berginspektion  Bayreuth  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern.

Zum  Vollzuge  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  7.  Dezember  1908  betreffend
die  K.  Berginspektion  Bayreuth,  wird  nachstehendes  über  die  dienstliche  Stellung  und  den
Wirkungskreis  des  exponierten  Bergamtsassessors  in  Schwandorf  verfügt.

81.

Der  exponierte  Bergamtsassessor  in  Schwandorf  steht  unter  Aufsicht  und  Leitung  des
K.  Berginspektors  in  Bayreuth.

8  2.

Der  Umfang  seines  Amtsbezirks  ist  der  des  Regierungsbezirks  Oberpfalz  und  Regensburg
  mit  Ausnahme  der  Amtsgerichtsbezirke  Eschenbach,  Kemnath  und  Erbendorf.

§  3.
Er  wird  durch  den  Berginspektor  in  die  Geschäfte  eingewiesen.

8  4.

Alle  in  dem  Bezirk  des  exponierten  Bergamtsassessors  anfallenden  Sachen,  für  welche
die  Berginspektion  zuständig  ist,  können  bei  dem  exponierten  Assessor  angebracht  werden.