Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 11. 73 
Zur gültigen Beschlußfassung gehört, daß alle Mitglieder unter Mitteilung der Be- 
ratungsgegenstände rechtzeitig geladen sind. « 
Durch die Geschäftsordnung (8 12) kann bestimmt werden, daß die Beschlußfähigkeit 
der Handelskammer durch die Anwesenheit einer gewissen Auzahl der nicht am Kammersitz 
wohnhaften Mitglieder bedingt ist. 
8 11. 
Die Kosten der Handelskammern einschließlich der Wahlkosten werden, soweit nicht Zu- 
schüsse aus Kreis= und Zentralfonds oder sonstige Einnahmen verfügbar sind, durch Beiträge 
der Wahlberechtigten (§ 21) des ganzen Kammerbezirks mit Einschluß der Gremialbezirke 
gedeckt. 
Die Beiträge werden auf Grund eines von der Handelskammer aufgestellten Haus- 
haltsplanes von der K. Regierung, Kammer des Innern, nach bestimmten Verteilungsgrund- 
sätzen festgesetzt und, vorbehaltlich anderweitiger Regelung, von der Handelskammer eingehoben. 
Werden die Beiträge nach dem Maßstabe der Gewerbesteuer erhoben, so sind bei der 
Berechnung des auf den Einzelnen entfallenden Betrags nur diejenigen Steuerbeträge zu 
berücksichtigen, mit denen der Beitragspflichtige für ein im Kammerbezirk betriebenes Gewerbe 
veranlagt ist. 
Hinsichtlich der Beitreibung der Beiträge, dann hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs 
auf die Beiträge und des Anspruchs auf Rückerstattung zu Unrecht erhobener Beiträge, endlich 
hinsichtlich der nachträglichen Einhebung geschuldeter Beiträge finden die für Gemeindeumlagen 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Beschlüsse der Handelskammern über Unternehmungen und Einrichtungen, zu deren Aus- 
führung die Erhöhung der im Haushaltsplan vorgesehenen Beiträge erforderlich ist, unterliegen 
der besonderen Genehmigung der K. Regierung, Kammer des Innern. 
Die Handelskammer hat über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu führen und 
die abgeschlossene Jahresrechnung der K. Regierung, Kammer des Innern, zur Prüfung und 
Genehmigung vorzulegen. 
§ 12. 
Die Handelskammern haben über die Geschäftsführung nähere Bestimmungen in einer 
Geschäftsordnung zu erlassen, welche der K. Regierung, Kammer des Innern, vorzulegen ist. 
13. 
Für jede Handelskammer wird von der K. Regierung, Kammer des Innern, ein 
Kommissär ernannt. 
Dieser hat in der Regel den Sitzungen der Handelskammer beizuwohnen und kann 
jederzeit das Wort verlangen; ein Stimmrecht steht ihm nicht zu. 
Kosten und 
Beiträge. 
Geschäfts. 
ordnung. 
Regierungs- 
kommissär.