Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  11.  73

Zur  gültigen  Beschlußfassung  gehört,  daß  alle  Mitglieder  unter  Mitteilung  der  Beratungsgegenstände
  rechtzeitig  geladen  sind.  «

Durch  die  Geschäftsordnung  (8  12)  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Beschlußfähigkeit
der  Handelskammer  durch  die  Anwesenheit  einer  gewissen  Auzahl  der  nicht  am  Kammersitz
wohnhaften  Mitglieder  bedingt  ist.

8  11.

Die  Kosten  der  Handelskammern  einschließlich  der  Wahlkosten  werden,  soweit  nicht  Zuschüsse
  aus  Kreis=  und  Zentralfonds  oder  sonstige  Einnahmen  verfügbar  sind,  durch  Beiträge
der  Wahlberechtigten  (§  21)  des  ganzen  Kammerbezirks  mit  Einschluß  der  Gremialbezirke
gedeckt.

Die  Beiträge  werden  auf  Grund  eines  von  der  Handelskammer  aufgestellten  Haushaltsplanes
  von  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  nach  bestimmten  Verteilungsgrundsätzen
  festgesetzt  und,  vorbehaltlich  anderweitiger  Regelung,  von  der  Handelskammer  eingehoben.

Werden  die  Beiträge  nach  dem  Maßstabe  der  Gewerbesteuer  erhoben,  so  sind  bei  der
Berechnung  des  auf  den  Einzelnen  entfallenden  Betrags  nur  diejenigen  Steuerbeträge  zu
berücksichtigen,  mit  denen  der  Beitragspflichtige  für  ein  im  Kammerbezirk  betriebenes  Gewerbe
veranlagt  ist.

Hinsichtlich  der  Beitreibung  der  Beiträge,  dann  hinsichtlich  der  Verjährung  des  Anspruchs
auf  die  Beiträge  und  des  Anspruchs  auf  Rückerstattung  zu  Unrecht  erhobener  Beiträge,  endlich
hinsichtlich  der  nachträglichen  Einhebung  geschuldeter  Beiträge  finden  die  für  Gemeindeumlagen
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Beschlüsse  der  Handelskammern  über  Unternehmungen  und  Einrichtungen,  zu  deren  Ausführung
  die  Erhöhung  der  im  Haushaltsplan  vorgesehenen  Beiträge  erforderlich  ist,  unterliegen
der  besonderen  Genehmigung  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern.

Die  Handelskammer  hat  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  Rechnung  zu  führen  und
die  abgeschlossene  Jahresrechnung  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zur  Prüfung  und
Genehmigung  vorzulegen.

§  12.

Die  Handelskammern  haben  über  die  Geschäftsführung  nähere  Bestimmungen  in  einer

Geschäftsordnung  zu  erlassen,  welche  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  vorzulegen  ist.

13.

Für  jede  Handelskammer  wird  von  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ein
Kommissär  ernannt.

Dieser  hat  in  der  Regel  den  Sitzungen  der  Handelskammer  beizuwohnen  und  kann
jederzeit  das  Wort  verlangen;  ein  Stimmrecht  steht  ihm  nicht  zu.

Kosten  und
Beiträge.

Geschäfts.
ordnung.

Regierungskommissär.