Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Schirmmütze  der  K.  Bezirkstierärzte  und  sind  beamtete  Tierärzte  im  Sinne  des  §  2  des

Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  2  in  un

In  kreisunmittelbaren  Städten,  in  denen  kein  städtischer  Bezirkstierarzt  aufgestellt  ist,
hat  das  Staatsministerium  des  Innern  die  amtstierärztlichen  Geschäfte  einem  K.  Bezirkstierarzt
  zu  übertragen.

 

IV.  Städtische  Amtstierärzte.
88.

In  größeren  kreisunmittelbaren  Städten  können  mit  widerruflicher  Genehmigung  des
Staatsministeriums  des  Innern  zur  Mitwirkung  bei  der  Besorgung  seuchenpolizeilicher
Geschäfte  neben  den  städtischen  Bezirkstierärzten  (§  7)  auch  andere  städtische  Tierärzte  verwendet
  werden,  sofern  sie  die  Vorbedingungen  in  Abschnitt  IX  dieser  Verordnung  erfüllt
haben  und  entsprechende  Qualifikation  besitzen.  Diese  Tierärzte  können  die  Amtsbezeichnung
„Städtischer  Amtstierarzt“  führen;  in  der  Ausübung  seuchenpolizeilicher  Geschäfte  unterstehen
sie  der  unmittelbaren  Dienstaufsicht  des  Bezirkstierarztes  und  der  Disziplin  der  Regierung,

Kammer  des  Innern,  und  sind  beamtete  Tierärzte  im  Sinne  des  §  2  des  Reichsgesetzes,

·  .  ..  .  28.  Juni  1880.
betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  ***

V.  Grenztierärzte.

§  9.

Für  die  veterinärpolizeiliche  Beaufsichtigung  der  Einfuhr  von  Tieren,  von  tierischen
Rohstoffen  und  von  Gegenständen,  die  Träger  des  Ansteckungsstoffes  von  Tierseuchen  sein
können,  aus  dem  Auslande  werden  Grenztierärzte  und  nach  Bedarf  auch  Grenztierarzt-Assistenten
  ausgestellt.

Die  Aufstellung  erfolgt  durch  das  Staatsministerium  des  Innern  und  ist  widerruflich.

Die  Grenztierärzte  und  Grenztierarzt-Assistenten  sind  beamtete  Tierärzte  im  Sinne  des
§  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom
2.).  Juni  1880.

.  Mai  197/1.

Die  Grenztierärzte  sind  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  unmittelbar  unterstellt
und  führen  die  Amtsbezeichnung  „Bayerischer  Grenztierarzt  in  J.“,  sowie  ein  Dienstsiegel
nach  dem  für  die  K.  Bezirkstierärzte  vorgeschriebenen  Muster,  jedoch  mit  der  Umschrift
„Bawerischer  Grenztierarzt  in  X.“

Die  Grenztierarzt  Assistenten  unterstehen  der  unmittelbaren  Dienstaufsicht  des  Grenz
titrarztes  und  der  Difziplin  der  Negierung,  Kammer  des  Innern.

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