thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  11.  105

Verhandlung  vor  dem  standrechtlichen  Gericht  ausbleibt,  sich  unzeitig  entfernt  oder  sich  weigert,
die  Verteidigung  zu  führen,  so  findet  der  §  145  der  Strasprozeßordnung  Anwendung.

8  26.

Dem  verhafteten  Angeschuldigten  ist  mündlicher  Verkehr  mit  dem  Verteidiger  gestattet.
Schriftliche  Mitteilungen  kann  der  Vorsitzende  zurückweisen,  falls  ihm  deren  Einsicht  nicht
gestattet  wird.

Der  Verteidiger  ist  nach  der  Anberaumung  des  Termins  zur  Verhandlung  vor  dem
standrechtlichen  Gericht  zur  Einsicht  der  dem  standrechtlichen  Gerichte  vorliegenden  Akten
befugt;  vor  diesem  Zeitpunkt  ist  ihm  die  Einsicht  der  Akten  nur  insoweit  zu  gestatten,  als
es  ohne  Gefährdung  des  Untersuchungszweckes  geschehen  kann;  die  Einsicht  der  Protokolle
über  die  Vernehmung  des  Angeschuldigten  und  der  Gutachten  der  Sachverständigen  darf  ihm

keinesfalls  verweigert  werden.
§  27.

Der  Ehemann  einer  Angeschuldigten  ist  in  der  Verhandlung  vor  dem  standrechtlichen
Gerichte  als  Beistand  derselben  zuzulassen  und  auf  sein  Verlangen  zu  hören.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  eines  Angeschuldigten.

In  dem  früheren  Verfahren  unterliegt  die  Zulassung  solcher  Beistände  dem  Ermessen
des  Vorsitzenden  des  standrechtlichen  Gerichts.

4.  Vorbereitung  der  Verhandlung.
§  28.

Der  Staatsanwalt  hat,  sobald  er  durch  eine  Anzeige  oder  auf  andere  Weise  von  dem
Verdacht  einer  zur  Zuständigkeit  des  standrechtlichen  Gerichts  gehörenden  strafbaren  Handlung
Kenntnis  erhält,  den  Sachverhalt  zu  erforschen  und  die  Beweise  zu  sammeln  (Art.  446
des  Strafgesetzbuchs  von  1813).  Dabei  hat  er  sowohl  die  zur  Belastung  als  auch  die
zur  Entlastung  des  Angeschuldigten  dienenden  Umstände  zu  ermitteln.

Der  Staatsanwalt  hat  entsprechend  dem  Zwecke  des  standrechtlichen  Verfahrens  rasch
und  entschieden  zuzugreifen,  damit  der  Schuldige  die  verdiente  Strafe  erleidet  und  die
Strafe  der  Schuld  möglichst  unmittelbar  folgt.  Bei  aller  gebotenen  Beschleunigung  hat
der  Staatsanwalt  aber  auch  im  standrechtlichen  Verfahren  darauf  bedacht  zu  sein,  daß  nur
der  wirklich  Schuldige  gestraft  wird.
·  §  29.

Zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  kann  der  Staatsanwalt  von  allen  öffentlichen  Behörden

  Auskunft  verlangen  und  Ermittelungen  jeder  Art  mit  Ausnahme  eidlicher  Ver-21