Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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diejenigen  Fabriken,  welche  bei  Verkündigung  des  Gesetzes  bereits  im  Betriebe
oder  zum  Betriebe  fertig  oder  welche  vor  dem  1.  Dezember  1895  in  der  Her—
stellung  begriffen  waren.  Die  späteren  Kontingentirungen  finden  bis  zum  1.  No—
vember  eines  jeden  Betriebsjahres  für  das  darauf  folgende  Betriebsjahr  statt.

S.  7.

Den  nach  dem  1.  Dezember  1895  errichteten  Fabriken  wird,  soweit  sie
nicht  bereits  an  der  erstmaligen  Kontingentirung  theilgenommen  haben,  ein  Kontingent
  für  das  erste  Jahr  ihres  Betriebes  in  der  Regel  überhaupt  nicht  und
für  das  zweite  Jahr  nur  in  Höhe  der  Hälfte  der  im  ordnungsmäßigen  Verfahren
G.  72,  73)  zu  ermittelnden  Jahresmenge  zugetheilt.

Ist  eine  Fabrik  im  ersten  Jahre  ihres  Bestehens  weniger  als  fünfzig  Tage
im  Betriebe  gewesen,  so  treten  die  in  dem  Gesetze  für  das  erste  Jahr  ihres  Betriebes
  vorgesehenen  Folgen  auch  für  das  zweite  Jahr  und  die  für  das  zweite
Jahr  vorgesehenen  Folgen  für  das  dritte  Jahr  ein.

Solche  Fabriken,  deren  Theilhabern  die  Verpflichtung  obliegt,  selbst  ein
ihrer  Betheiligung  entsprechendes  Quantum  Rüben  zu  bauen  und  zu  liefern,  und
welche  andere  als  solche  Pflichtrüben  im  ersten  Jahre  ihres  Bestehens  nicht  verarbeiten,
  erhalten  schon  in  diesem  ein  Kontingent  in  Höhe  der  Hälfte  der  im
ordnungsmäßigen  Verfahren  zu  ermittelnden  Jahresmenge  zugetheilt.

§.  72.

Das  Kontingent  der  einzelnen  Fabrik  wird  nach  der  Zuckermenge  ermittelt,
welche  von  der  Fabrik  in  den  letzten  drei  Betriebsjahren  unter  Weglassung  der
niedrigsten  Jahreserzeugung  durchschnittlich  hergestellt  ist.  Das  Betriebsjahr,  in
welchem  die  Kontingentirung  vorgenommen  wird,  wird  abgesehen  von  der  erstmaligen
  Kontingentirung  hierbei  nicht  berücksichtigt.

Bei  denjenigen  Fabriken,  bei  welchen  die  hiernach  zu  berechnende  Zuckermenge
  weniger  als  vier  Millionen  Kilogramm  beträgt,  wird  die  in  einem  der
letzten  fünf  Jahre  hergestellte  höchste  Zuckermenge,  jedoch  nicht  über  den  Betrag
von  vier  Millionen  Kilogramm  hinaus,  der  Kontingentirung  zu  Grunde  gelegt.

g.  73.

Ist  eine  Fabrik  noch  nicht  oder  nicht  während  des  ganzen  im  9.  72  bezeichneten
  Zeitraums  im  Betriebe  gewesen,  so  wird  unter  Anhörung  von  Sach—
verständigen  ermittelt,  in  welchem  Verhältniß  ihre  technische  Leistungsfähigkeit  zu
der  Leistungsfähigkeit  einer  oder  mehrerer  anderer,  thunlichst  nahe  gelegener
Fabriken  steht,  welche  während  der  an  dem  vorbezeichneten  Zeitraum  fehlenden
Jahre  in  ungestörtem  Betriebe  gewesen  sind.  Nach  diesem  Verhältniß  wird  aus
der  Zuckermenge,  welche  die  letzteren  Fabriken  in  den  in  Rede  stehenden  Jahren
thatsächlich  erzeugt  haben,  für  die  zu  kontingentirende  Fabrik  die  Zuckermenge  berechnet,
  welche  ihr  bezüglich  jener  Fehljahre  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

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