Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  87.  1207

8  12.

Offiziere  und  Mannschaften,  welchen  ein  Pferd  im  Dienste  und  erweislich  ohne  ihr
Verschulden  zu  Grunde  geht  oder  dienstunbrauchbar  wird,  erhalten  eine  dem  Schätzungswerte
abzüglich  des  etwaigen  Verkaufserlöses  entsprechende  Entschädigung.  Hiebei  wird  für  jeden
Monat,  in  welchem  der  Betreffende  Pferdegeld  bezogen  hat,  der  Betrag  von  16  —X  abgerechnet.
  Die  Entschädigung  soll  jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  vier  Fünftel  oder  weniger
als  zwei  Fünftel  des  ermittelten  Schadens  betragen.

Die  Schätzung  erfolgt  durch  eine  Kommission,  welche  aus  einem  Polizeioffizier,  einem
Tierarzt  und  dem  dienstältesten  berittenen  Schutzmann  besteht.  Die  Entscheidung  erfolgt
durch  die  Polizeidirektion  vorbehaltlich  des  Beschwerdeweges.

13.

Der  Dienst  der  Schutzmannschaft  wird  auf  Grund  der  vom  Staatsministerium  des
Innern  erlassenen  Dienstvorschrift  durch  die  Polizeidirektion  geregelt.

8  14.

Die  Schutzmannschaft  leistet  ihren  Dienst  in  der  Regel  innerhalb  des  Stadtbezirkes.

Eine  Ausnahme  hievon  tritt  ein:

1.  wenn  die  Überschreitung  des  Stadtbezirkes  durch  die  Natur  der  Dienstverrichtung
selbst,  wie  bei  Transporten,  Eskorten,  Streifen,  veranlaßt  ist,

2.  wenn  bei  Gefahr  auf  dem  Verzuge,  wie  bei  Unglücksfällen,  Verfolgung  flüchtiger
Verbrecher,  die  Gendarmerie-Mannschaft  des  betreffenden  Bezirkes  nicht  gegenwärtig
  oder  nicht  zureichend  ist,

3.  wenn  aus  besonderer  Veranlassung  die  Dienstleistung  eines  bestimmten  Stations-=befehlshabers
  oder  Schutzmannes  außerhalb  des  Stadtbezirkes  von  der  Polizeidirektion
  angeordnet  wird,

4.  wenn  bei  besonderen  Anlässen  auf  Anforderung  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde
  Mannschaften  zur  Wahrnehmung  des  Ordnungsdienstes  in  der  Umgebung
Münchens  von  der  Polizeidirektion  abgestellt  werden.

Abgesehen  von  diesen  Fällen  kann  die  vorübergehende  Verwendung  der  Mannschaft  zu
Dienstleistungen  außerhalb  des  Stadtbezirkes  vom  Staatsministerium  des  Innern  angeordnet
  werden.

§  15.

Die  Hosstellen,  die  Staats=  und  Gemeindebehörden  haben,  wenn  sie  der  Dienstleistung
der  Schutzmannschaft  bedürfen,  ihre  Anforderung  schriftlich  oder  mündlich  an  die  Polizeidirektion
zu  richten.