Nr. 87. 1207
8 12.
Offiziere und Mannschaften, welchen ein Pferd im Dienste und erweislich ohne ihr
Verschulden zu Grunde geht oder dienstunbrauchbar wird, erhalten eine dem Schätzungswerte
abzüglich des etwaigen Verkaufserlöses entsprechende Entschädigung. Hiebei wird für jeden
Monat, in welchem der Betreffende Pferdegeld bezogen hat, der Betrag von 16 —X abgerechnet.
Die Entschädigung soll jedoch in keinem Falle mehr als vier Fünftel oder weniger
als zwei Fünftel des ermittelten Schadens betragen.
Die Schätzung erfolgt durch eine Kommission, welche aus einem Polizeioffizier, einem
Tierarzt und dem dienstältesten berittenen Schutzmann besteht. Die Entscheidung erfolgt
durch die Polizeidirektion vorbehaltlich des Beschwerdeweges.
13.
Der Dienst der Schutzmannschaft wird auf Grund der vom Staatsministerium des
Innern erlassenen Dienstvorschrift durch die Polizeidirektion geregelt.
8 14.
Die Schutzmannschaft leistet ihren Dienst in der Regel innerhalb des Stadtbezirkes.
Eine Ausnahme hievon tritt ein:
1. wenn die Überschreitung des Stadtbezirkes durch die Natur der Dienstverrichtung
selbst, wie bei Transporten, Eskorten, Streifen, veranlaßt ist,
2. wenn bei Gefahr auf dem Verzuge, wie bei Unglücksfällen, Verfolgung flüchtiger
Verbrecher, die Gendarmerie-Mannschaft des betreffenden Bezirkes nicht gegenwärtig
oder nicht zureichend ist,
3. wenn aus besonderer Veranlassung die Dienstleistung eines bestimmten Stations-=befehlshabers
oder Schutzmannes außerhalb des Stadtbezirkes von der Polizeidirektion
angeordnet wird,
4. wenn bei besonderen Anlässen auf Anforderung der zuständigen Distriktspolizeibehörde
Mannschaften zur Wahrnehmung des Ordnungsdienstes in der Umgebung
Münchens von der Polizeidirektion abgestellt werden.
Abgesehen von diesen Fällen kann die vorübergehende Verwendung der Mannschaft zu
Dienstleistungen außerhalb des Stadtbezirkes vom Staatsministerium des Innern angeordnet
werden.
§ 15.
Die Hosstellen, die Staats= und Gemeindebehörden haben, wenn sie der Dienstleistung
der Schutzmannschaft bedürfen, ihre Anforderung schriftlich oder mündlich an die Polizeidirektion
zu richten.