Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  87.  167

 

 

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  12.  Juni  1915.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekonntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
12.  Januar  1915,  betreffend  das  Verbot  des  Schrotens  von  Roggen
und  Weizen.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  20.  Mai  1915  über  das  Verfüttern  von  grünem  Roggen
und  Weizen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  einer
Anzeige=  und  Meldepflicht  der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise
  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt.

 

II.  Abteilung.
———  —  —

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1915,  betreffend  Aufhebung  der  Bekanntmachung
  vom  12.  Januar  1915,  betreffend  das  Verbot  des  Schrotens  von
Roggen  und  Weizen.

Die  Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1915,  betreffend  das  Verbot  des
Schrotens  von  Roggen  und  Weizen  (NRbl.  Nr.  6),  wird  aufgehoben.

Es  wird  aber  darauf  hingewiesen,  daß  nach  §  2  Abs.  1  der  Verordnung
vom  21.  Januar  1915  über  das  Verfüttern  von  Roggen,  Weizen,  Hafer,  Mehl
nud  Brot  (Reichs-Gesetzbl.  S.  27)  das  Schroten  von  mahlfähigem  Roggen
und  Weizen  weiterhin  verboten  ist,  und  daß  auch  nicht  mahlfähiger
Roggen  und  Weizen  nach  §  1  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  35)  der  Beschlagnahme  für  die  Kriegsgetreidegesellschaft

118