Nr. 87. 167
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 12. Juni 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekonntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung vom
12. Januar 1915, betreffend das Verbot des Schrotens von Roggen
und Weizen. (2) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 20. Mai 1915 über das Verfüttern von grünem Roggen
und Weizen. (3) Bekanntmachung, betreffend die Einführung einer
Anzeige= und Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise
an das Kaiserliche Statistische Amt.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 10. Juni 1915, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung
vom 12. Januar 1915, betreffend das Verbot des Schrotens von
Roggen und Weizen.
Die Bekanntmachung vom 12. Januar 1915, betreffend das Verbot des
Schrotens von Roggen und Weizen (NRbl. Nr. 6), wird aufgehoben.
Es wird aber darauf hingewiesen, daß nach § 2 Abs. 1 der Verordnung
vom 21. Januar 1915 über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl
nud Brot (Reichs-Gesetzbl. S. 27) das Schroten von mahlfähigem Roggen
und Weizen weiterhin verboten ist, und daß auch nicht mahlfähiger
Roggen und Weizen nach § 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 35) der Beschlagnahme für die Kriegsgetreidegesellschaft
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