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Abdruck.
Revidierte Satzungen
des Allgemeinen Unterstützungsvereins für die Pinterlassenen der fl. 6. Staatsdiener
und der hiemit verbundenen Nöchterkasse
nach den auf Grund der Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung vom 22. November
1908 festgestellten und unterm 29. Dezember 1908 Allerhöchst genehmigten Anderungen.
I. Abschnitt.
Allgemeiner Unterstützungsverein.
§ 1.
Der Zweck des Vereins ist, den Hinterbliebenen seiner Mitglieder Pensionen (Vereinspensionen)
zu gewähren, unbeschadet der Ansprüche, die ihnen auf das gesetzliche Witwenund
Waisengeld oder andere Bezüge zustehen.
82.
Abs. 1. Der Verein ist vom 1. Jannar 1909 an für den Beitritt neuer ordentlicher
Mitglieder gesperrt.
Abs. 2. Die am 31. Dezember 1908 vorhandenen ordentlichen Mitglieder des
Allgemeinen Unterstützungsvereins behalten diese Mitgliedschaft mit allen hieraus nach den
gegenwärtigen Satzungen sich ergebenden Rechten und Pflichten auch fernerhin bei.
83.
Als Ehrenmitglieder können dem Vereine zu jeder Zeit Beamte im Sinne des Beamten
gesetzes vom 16. August 1908 beitreten, welche nicht ordentliche Vereinsmitglieder sind und,
ohne für ihre dereinstigen Hinterbliebenen Ansprüche an den Verein zu machen, seinem
Zwecke ihre Teilnahme dadurch zuwenden, daß sie
u) sich entweder zur Entrichtung des ihrem Gehalt entsprechenden einfachen Beitrags
eines ordentlichen Mitgliede auf die Daner ihrer Dienstesaktivität verbindlich
erklären oder
ii einen einmaligen Betrag in der Höhe von mindestens zehn einfachen Jahres
beiträgen der unter lil. u bezeichneten Art sofort bei der Anmeldung zur Aufnahme
als Chreumitalied in die Vereinstasse bezahlen.
1.
Der Vrriin stenl nuler der Ibram'istäht der N. Staatoregierung.