Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Abdruck.
Revidierte  Satzungen

des  Allgemeinen  Unterstützungsvereins  für  die  Pinterlassenen  der  fl.  6.  Staatsdiener
und  der  hiemit  verbundenen  Nöchterkasse

nach  den  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  außerordentlichen  Generalversammlung  vom  22.  November
  1908  festgestellten  und  unterm  29.  Dezember  1908  Allerhöchst  genehmigten  Anderungen.

I.  Abschnitt.
Allgemeiner  Unterstützungsverein.
§  1.
Der  Zweck  des  Vereins  ist,  den  Hinterbliebenen  seiner  Mitglieder  Pensionen  (Vereinspensionen)

  zu  gewähren,  unbeschadet  der  Ansprüche,  die  ihnen  auf  das  gesetzliche  Witwenund
  Waisengeld  oder  andere  Bezüge  zustehen.

82.

Abs.  1.  Der  Verein  ist  vom  1.  Jannar  1909  an  für  den  Beitritt  neuer  ordentlicher
  Mitglieder  gesperrt.

Abs.  2.  Die  am  31.  Dezember  1908  vorhandenen  ordentlichen  Mitglieder  des
Allgemeinen  Unterstützungsvereins  behalten  diese  Mitgliedschaft  mit  allen  hieraus  nach  den
gegenwärtigen  Satzungen  sich  ergebenden  Rechten  und  Pflichten  auch  fernerhin  bei.

83.

Als  Ehrenmitglieder  können  dem  Vereine  zu  jeder  Zeit  Beamte  im  Sinne  des  Beamten
gesetzes  vom  16.  August  1908  beitreten,  welche  nicht  ordentliche  Vereinsmitglieder  sind  und,
ohne  für  ihre  dereinstigen  Hinterbliebenen  Ansprüche  an  den  Verein  zu  machen,  seinem
Zwecke  ihre  Teilnahme  dadurch  zuwenden,  daß  sie

u)  sich  entweder  zur  Entrichtung  des  ihrem  Gehalt  entsprechenden  einfachen  Beitrags
eines  ordentlichen  Mitgliede  auf  die  Daner  ihrer  Dienstesaktivität  verbindlich
erklären  oder

ii  einen  einmaligen  Betrag  in  der  Höhe  von  mindestens  zehn  einfachen  Jahres
beiträgen  der  unter  lil.  u  bezeichneten  Art  sofort  bei  der  Anmeldung  zur  Aufnahme
  als  Chreumitalied  in  die  Vereinstasse  bezahlen.

1.

Der  Vrriin  stenl  nuler  der  Ibram'istäht  der  N.  Staatoregierung.