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Abs. 3. Dem Verwaltungsrate bleibt vorbehalten, den Hinterbliebenen eines ehe—
maligen Mitglieds, welches diese Eigenschaft nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 verloren hat, im
Falle der Dürftigkeit nach Maßgabe der bereits geleisteten Beiträge Unterstützungen zu
gewähren.
§ 8.
Abs. 1. Die ordentlichen Mitglieder haben einen bestimmten jährlichen Beitrag zu
leisten, welcher in der Regel mittels Abzugs an dem Gehalte, dem Wartegeld oder dem
Ruhegehalte zu erheben ist.
Abs. 2. Außerdem haben die als Beamte im Sinne des Beamtengesetzes in Dienstesaktivität
stehenden ordentlichen Mitglieder von jeder Diensteinkommensmehrung, welche
gegenüber einem von ihnen nach dem 1. Januar 1909 bezogenen Diensteinkommen eintritt,
eine fünfprozentige Abgabe zur Vereinskasse zu entrichten.
Abs. 3. Für diese Abgabe haben die Vorschriften der Königlichen Verordnung vom
30. März 1881 entsprechende Anwendung, zu finden.
Abs. 4. Vereinsmitglieder, deren Beiträge (Abs. 1 und 2) durch Abzug nicht erhoben
werden können, werden, wenn sie hiemit über ein halbes Jahr im Rückstande verbleiben sollten,
nach fruchtloser Mahnung des Verwaltungsrats vom Verein ausgeschlossen.
§ 9.
Ein Rückersatz der satzungsgemäß geleisteten Einzahlungen findet nicht statt.
§ 10.
Der Vereinsfonds wird gebildet:
a) durch die Pflichtbeiträge der ordentlichen Mitglieder und die jährlichen Beiträge
der Ehrenmitglieder,
b) durch das dem Vereine zufolge des Allerhöchsten Landtagsabschieds vom
10. Juli 1865 § 10 lit. a Ziff. 1 zugewiesene Fondsvermögen, welches im
Falle der Auflösung des Vereins im Kapital ungeschmälert der Staatskasse
zurück zuerstatten ist,
)durch die bewilligten Zuschüsse aus Staatsmitteln,
# durch die einmaligen Beiträge der Ehrenmitglieder und andere Schenkungen, Erb
sehaften, Vermächtnisse u. dal.