Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

1256

Abs.  3.  Dem  Verwaltungsrate  bleibt  vorbehalten,  den  Hinterbliebenen  eines  ehe—
maligen  Mitglieds,  welches  diese  Eigenschaft  nach  Abs.  1  Ziff.  1  und  2  verloren  hat,  im
Falle  der  Dürftigkeit  nach  Maßgabe  der  bereits  geleisteten  Beiträge  Unterstützungen  zu
gewähren.

§  8.

Abs.  1.  Die  ordentlichen  Mitglieder  haben  einen  bestimmten  jährlichen  Beitrag  zu
leisten,  welcher  in  der  Regel  mittels  Abzugs  an  dem  Gehalte,  dem  Wartegeld  oder  dem
Ruhegehalte  zu  erheben  ist.

Abs.  2.  Außerdem  haben  die  als  Beamte  im  Sinne  des  Beamtengesetzes  in  Dienstesaktivität
  stehenden  ordentlichen  Mitglieder  von  jeder  Diensteinkommensmehrung,  welche
gegenüber  einem  von  ihnen  nach  dem  1.  Januar  1909  bezogenen  Diensteinkommen  eintritt,
eine  fünfprozentige  Abgabe  zur  Vereinskasse  zu  entrichten.

Abs.  3.  Für  diese  Abgabe  haben  die  Vorschriften  der  Königlichen  Verordnung  vom
30.  März  1881  entsprechende  Anwendung,  zu  finden.

Abs.  4.  Vereinsmitglieder,  deren  Beiträge  (Abs.  1  und  2)  durch  Abzug  nicht  erhoben
werden  können,  werden,  wenn  sie  hiemit  über  ein  halbes  Jahr  im  Rückstande  verbleiben  sollten,
nach  fruchtloser  Mahnung  des  Verwaltungsrats  vom  Verein  ausgeschlossen.

§  9.
Ein  Rückersatz  der  satzungsgemäß  geleisteten  Einzahlungen  findet  nicht  statt.

§  10.
Der  Vereinsfonds  wird  gebildet:

a)  durch  die  Pflichtbeiträge  der  ordentlichen  Mitglieder  und  die  jährlichen  Beiträge
der  Ehrenmitglieder,

b)  durch  das  dem  Vereine  zufolge  des  Allerhöchsten  Landtagsabschieds  vom
10.  Juli  1865  §  10  lit.  a  Ziff.  1  zugewiesene  Fondsvermögen,  welches  im
Falle  der  Auflösung  des  Vereins  im  Kapital  ungeschmälert  der  Staatskasse
zurück  zuerstatten  ist,

)durch  die  bewilligten  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln,

#  durch  die  einmaligen  Beiträge  der  Ehrenmitglieder  und  andere  Schenkungen,  Erb
sehaften,  Vermächtnisse  u.  dal.