Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Süßstosfgesetze.

Im  8§  5  Abs.  2  werden  das  Wort  „Zollgrenze“  durch  die  Worte  „Grenze  gegen

das  Ausland“  und  die  Worte  „und  amtlichen  Verschluß“  durch  die  Worte  „oder
amtliche  Bewachung“  ersetzt.

Im  §  5  Abs.  4  kommen  die  Worte  „und  der  Verschlußanlage“  in  Fortfall.

Abs.  1  bis  3  des  8§  10  erhalten  folgende  Fassung:

„Die  in  der  Sachharinfabrik  zu  Salbke-Westerhüsen  hergestellten  Röhrchenpackungen
  zu  25  Sachharintäfelchen  Nr.  1  mit  höchstens  20  v.  H.  und
zusammen  nicht  über  O)  ##  Gehalt  an  raffiniertem  Sachharin  dürfen  von  der
Fabrik  nicht  unter  einem  Preise  von  9  Pfennig  das  Stück  abgegeben  werden.
Ihre  Abgabe  seitens  der  Apotheken  unterliegt  keiner  Beschränkung.

Andere  Süßstoffsorten  oder  Sachharintäfelchen  Nr.  1  in  anderer  Packung
dürfen  die  Apotheken  nur  gegen  Vorlegung  des  amtlichen  Bezugscheins  (8  7)
und  vorschriftsmäßig  ausgestellte  Bestellzettel  (§  8)  oder  gegen  schriftliche,  mit
Ausstellungstag  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  eines  Arztes,  Zahnarztes
oder  Tierarztes  verabfolgen.

Arzte,  Zahnärzte  oder  Tierärzte  dürfen  Anweisungen  zum  Bezuge  von
Süßstoff  nur  in  Ausübung  ihres  ärztlichen  Berufs  und  über  nicht  größere
Mengen  ausstellen,  als  sie  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  oder  zur
Abwehr  von  Schädigungen  der  Gesundheit  von  Menschen  oder  Tieren  in  dem
zur  Behandlung  stehenden  Falle  erforderlich  scheinen.  Gegen  eine  solche
Anweisung  dürfen  nicht  mehr  als  50  8  raffiniertes  Sachcharin  oder  eine  entsprechende
  Menge  der  übrigen  Süßstoffarten  abgegeben  werden."

Bei  §  11  Abs.  1  ist  am  Rande  hinzuzufügen:  2

5%%%
"r  ver  7“

5.  An  die  Stelle  der  Muster  1  und  2  (Suüßstoff  Bezugsschein  für  Apotheken  und

Süßstoff=  Bezugsschein  für  andere  Personen  als  Apotheker!  treten  die  anliegenden
Muster.

Den  Anoführungsbestimmungen  wird  als  Muster  4  das  anliegende  Muster  für

dad  Süstoff  Ausgabebuch  der  Apotheken  angefügt.