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Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Süßstosfgesetze.
Im 8§ 5 Abs. 2 werden das Wort „Zollgrenze“ durch die Worte „Grenze gegen
das Ausland“ und die Worte „und amtlichen Verschluß“ durch die Worte „oder
amtliche Bewachung“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 kommen die Worte „und der Verschlußanlage“ in Fortfall.
Abs. 1 bis 3 des 8§ 10 erhalten folgende Fassung:
„Die in der Sachharinfabrik zu Salbke-Westerhüsen hergestellten Röhrchenpackungen
zu 25 Sachharintäfelchen Nr. 1 mit höchstens 20 v. H. und
zusammen nicht über O) ## Gehalt an raffiniertem Sachharin dürfen von der
Fabrik nicht unter einem Preise von 9 Pfennig das Stück abgegeben werden.
Ihre Abgabe seitens der Apotheken unterliegt keiner Beschränkung.
Andere Süßstoffsorten oder Sachharintäfelchen Nr. 1 in anderer Packung
dürfen die Apotheken nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugscheins (8 7)
und vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) oder gegen schriftliche, mit
Ausstellungstag und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes
oder Tierarztes verabfolgen.
Arzte, Zahnärzte oder Tierärzte dürfen Anweisungen zum Bezuge von
Süßstoff nur in Ausübung ihres ärztlichen Berufs und über nicht größere
Mengen ausstellen, als sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung oder zur
Abwehr von Schädigungen der Gesundheit von Menschen oder Tieren in dem
zur Behandlung stehenden Falle erforderlich scheinen. Gegen eine solche
Anweisung dürfen nicht mehr als 50 8 raffiniertes Sachcharin oder eine entsprechende
Menge der übrigen Süßstoffarten abgegeben werden."
Bei § 11 Abs. 1 ist am Rande hinzuzufügen: 2
5%%%
"r ver 7“
5. An die Stelle der Muster 1 und 2 (Suüßstoff Bezugsschein für Apotheken und
Süßstoff= Bezugsschein für andere Personen als Apotheker! treten die anliegenden
Muster.
Den Anoführungsbestimmungen wird als Muster 4 das anliegende Muster für
dad Süstoff Ausgabebuch der Apotheken angefügt.