Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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und  d  dieser  Ziffer)  an  sich  weiterzugewähren  wäre,  in  ähnlicher  Weise,  wie  es  für  die
Anrechnung  der  Kriegsbesoldung  von  Offizieren  und  von  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung
  vorgeschrieben  ist  (vergl.  Ziff.  3),  um  sieben  Zehntel  der  Vergütung  des
Roten  Kreuzes  oder  der  sonst  beteiligten  Vereinigungen  gekürzt.

2  Die  Fälle,  in  denen  in  der  Vergangenheit  Beamte  zum  Dienste  der  freiwilligen
Krankenpflege  beurlaubt  wurden,  sind  auf  diese  Voraussetzung  hin  zu  prüfen.  Veranlaßtenfalls
  ist  wegen  der  nachträglichen  Kürzung  des  Zivildiensteinkommens  Antrag  zu  stellen.
Von  der  Rückforderung  zu  viel  gezahlter  Beträge  darf  abgesehen  werden.

24.  Staatsbeamte  (amtliche  Arzte,  Hochschulprofessoren,  Assistenten  der  Universitätskliniken,
  technische  Beamte  usw.),  die  auf  Grund  besonderer  Verträge  als  Zivil-=ärzte,
  Hilfsingenieure,  Mechaniker  oder  in  anderer  Stellung  in  den
Dienst  der  Militärverwaltung  treten,  bedürfen  hierzu  der  Beurlaubung  durch  das  vorgesetzte
Ministerium  (Art.  22  Abs.  1,  3  des  Beamtengesetzes  in  Verbindung  mit  dem  §  11
Abs.  3  und  dem  §  13  Abs.  2  der  Min.  Bek.  v.  14.  Juli  1909  —  GVBl.  S.  432/3).
Die  Vergütungen,  die  sie  hierfür  nach  den  mit  der  Militärverwaltung  abgeschlossenen  Verträgen
  erhalten,  werden  auf  Grund  des  Art.  35  Abs.  3  des  Beamtengesetzes  in  gleicher
Weise,  wie  es  für  die  Kriegsbesoldung  der  Offiziere  und  oberen  Beamten  vorgeschrieben
ist,  —  sohin  mit  sieben  Zehntel  —  auf  das  Zivildiensteinkommen  angerechnet  und
zwar  nicht  bloß  die  in  Monatsbeträgen  festgesetzten  Besoldungen  und  die  regelmäßigen
Tagesgebühren  sondern  auch  etwaige  Kriegszulagen  sowie  andere  Zulagen,  soweit  sie  nicht
zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  bestimmt  sind.  Auf  das  Wartegeld  oder  den  Ruhegehalt
  werden  diese  Vergütungen,  soweit  sie  nicht  zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes
bestimmt  sind,  in  voller  Höhe  nach  Maßgabe  des  Art.  44  Ziff.  3  und  des  Art.  66  Ziff.  2
des  Beamtengesetzes  angerechnet.

2  Das  gleiche  (Abs.  1)  gilt  für  Staatsbeamte,  die  auf  Grund  Vertrags  in  das
Freiwillige  Automobilkorps,  das  Freiwillige  Motorbootkorps,  das
Freiwillige  Sanitätskraftfahrerkorps  oder  in  ähnliche  Verbände  eintreten.

25.  Im  übrigen  finden  auf  die  Zahlung,  Bescheinigung  usw.  des  Zivildiensteinkommens
  der  im  Abschn.  B  bezeichneten  Beamten  die  Anordnungen  in  dem  Abschn.  A
entsprechende  Anwendung.

C.  Sterbegehalt  und  Witwen-  und  Waisengeld  für  die  Pinterbliebenen  der  im  Kriege
gefallenen  oder  infolge  einer  Kriegsverwundung  oder  an  den  Folgen  einer  sonstigen
Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen  Staatsbeamten.

26.  Nach  §  12  Ziff.  4  der  Kriegsbesoldungsvorschrift  wird  bei  dem  Ableben  eines
Offiziers  der  Witwe  oder  den  ehelichen  oder  legitimierten  Abkömmlingen  noch  für  den