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hievon binnen acht Tagen nach dem Abschlusse des Vertrags der Distriktsverwaltungsbehörde,
in deren Bezirk das Waldgrundstück gelegen ist, Anzeige zu erstatten.
Die Anzeige hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Waldgrundstücks nach der Steuergemeinde, der Plannummer,
dem Namen und der Fläche;
b) Namen, Stand und Wohnort des Veräußerers und des Erwerbers des Waldgrundstücks;
c) ob das Grundstück mit dem Holz auf dem Stamme oder ohne dieses veräußert
worden ist.
Art. 42b.
Wenn ein gewerbsmäßiger Händler mit ländlichen Grundstücken im eigenen Namen
oder als Vertreter eines anderen ein Waldgrundstück erworben oder veräußert hat und der
Güterhändler oder derjenige, für welchen er es erworben, oder derjenige, an welchen er es
veräußert hat, den Wald ganz oder teilweise abholzen oder eine der Abholzung in der
Wirkung gleichkommende Lichthauung vornehmen will, so ist zur Abholzung oder Lichthauung
forstpolizeiliche Genehmigung erforderlich.
Die Forstpolizeibehörde hat die Genehmigung von der Erfüllung der zur Sicherung
der Wiederaufforstung erforderlichen Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere das Maß
der zulässigen Lichthauung zu bestimmen und für die Kosten der Wiederaufforstung Sicherheitsleistung
zu verlangen. Sie darf jedoch die Genehmigung nicht versagen, wenn die
Wiederaufforstung hinreichend gesichert ist. Bei Jungholzbeständen des Hochwaldbetriebes ist
die Genehmigung in der Regel zu versagen, wenn nicht mindestens 75 Prozent der Stämme
auf Brusthöhe eine Stärke von 12 em besitzen.
Für die Sicherheit gelten die Vorschriften der §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Die geleistete Sicherheit ist zurückzugeben, wenn die Wiederaufforstung hinreichend
gesichert ist.
Die Forstpolizeibehörde hat sich vor der Erteilung oder Versagung der Genehmigung
mit dem Forstamte zu benehmen.
Art. 42c.
Die Vorschriften der Art. 42 a und 42b finden auch Anwendung, wenn ein gewerbsmäßiger
Händler mit ländlichen Grundstücken lediglich den Holzbestand eines Waldgrundstücks
erwirbt oder veräußert.
§ 2.
Im Art. 75 Abs. 1 werden nach den Worten „oder wer dem Verbote der Abschwendung
zuwiderhandelt“ die Worte eingestellt: