Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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hievon  binnen  acht  Tagen  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  der  Distriktsverwaltungsbehörde,
in  deren  Bezirk  das  Waldgrundstück  gelegen  ist,  Anzeige  zu  erstatten.
Die  Anzeige  hat  zu  enthalten:
a)  die  Bezeichnung  des  Waldgrundstücks  nach  der  Steuergemeinde,  der  Plannummer,
dem  Namen  und  der  Fläche;
b)  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers  des  Waldgrundstücks;

c)  ob  das  Grundstück  mit  dem  Holz  auf  dem  Stamme  oder  ohne  dieses  veräußert
worden  ist.

Art.  42b.

Wenn  ein  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  im  eigenen  Namen
oder  als  Vertreter  eines  anderen  ein  Waldgrundstück  erworben  oder  veräußert  hat  und  der
Güterhändler  oder  derjenige,  für  welchen  er  es  erworben,  oder  derjenige,  an  welchen  er  es
veräußert  hat,  den  Wald  ganz  oder  teilweise  abholzen  oder  eine  der  Abholzung  in  der
Wirkung  gleichkommende  Lichthauung  vornehmen  will,  so  ist  zur  Abholzung  oder  Lichthauung
forstpolizeiliche  Genehmigung  erforderlich.

Die  Forstpolizeibehörde  hat  die  Genehmigung  von  der  Erfüllung  der  zur  Sicherung
der  Wiederaufforstung  erforderlichen  Bedingungen  abhängig  zu  machen,  insbesondere  das  Maß
der  zulässigen  Lichthauung  zu  bestimmen  und  für  die  Kosten  der  Wiederaufforstung  Sicherheitsleistung
  zu  verlangen.  Sie  darf  jedoch  die  Genehmigung  nicht  versagen,  wenn  die
Wiederaufforstung  hinreichend  gesichert  ist.  Bei  Jungholzbeständen  des  Hochwaldbetriebes  ist
die  Genehmigung  in  der  Regel  zu  versagen,  wenn  nicht  mindestens  75  Prozent  der  Stämme
auf  Brusthöhe  eine  Stärke  von  12  em  besitzen.

Für  die  Sicherheit  gelten  die  Vorschriften  der  §§  232  bis  240  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.  Die  geleistete  Sicherheit  ist  zurückzugeben,  wenn  die  Wiederaufforstung  hinreichend
  gesichert  ist.

Die  Forstpolizeibehörde  hat  sich  vor  der  Erteilung  oder  Versagung  der  Genehmigung
mit  dem  Forstamte  zu  benehmen.

Art.  42c.

Die  Vorschriften  der  Art.  42  a  und  42b  finden  auch  Anwendung,  wenn  ein  gewerbsmäßiger
  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken  lediglich  den  Holzbestand  eines  Waldgrundstücks
erwirbt  oder  veräußert.

§  2.

Im  Art.  75  Abs.  1  werden  nach  den  Worten  „oder  wer  dem  Verbote  der  Abschwendung

zuwiderhandelt“  die  Worte  eingestellt: