Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Gebühren  der  Dispacheure  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
TZitpol!.

von  Gottes  Gnaden  ZKöniglicher  prinz  von  Bayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Artikel  5  des  Gebührengesetzes  zu  bestimmen:

1  Für  die  Aufmachung  einer  Dispache  hat  der  Dispacheur  zu  beanspruchen:

à)  eine  Gebühr  von  1½%  0  des  zur  großen  Haverei  beitragspflichtigen  Wertes  von
Schiff  und  Ladung,  mindestens  aber  35  M,

b)  eine  Gebühr  von  1%  0  des  zur  großen  Haverei  beitragspflichtigen  Wertes  von
Schiff  und  Ladung  für  den  Fall,  daß  es  sich  um  ganze  Ladungen  einer  Warengattung  für
einen  Empfänger  handelt,  mindestens  aber  35  J#,

)  Ersatz  der  Reisekosten  und  sonstigen  Auslagen  nach  Maßgabe  des  §  3  Abs.  3
und  der  §§  6  bis  11  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  sowie  des
§  80  des  Gerichtskostengesetzes.

2.  Lehnt  der  Dispacheur  den  Auftrag  eines  Beteiligten  zur  Aufmachung  der  Dispache
ab,  weil  ein  Fall  der  „großen  Haverei  nicht  vorliege,  so  kann  er  außer  dem  Ersatze  der
Reisekosten  und  sonstigen  Auslagen  (Nr.  10)  eine  Gebühr  von  10  A  beanspruchen.

München,  den  23.  Februar  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Heinzelmann.