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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Dispacheure betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
TZitpol!.
von Gottes Gnaden ZKöniglicher prinz von Bayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikel 5 des Gebührengesetzes zu bestimmen:
1 Für die Aufmachung einer Dispache hat der Dispacheur zu beanspruchen:
à) eine Gebühr von 1½% 0 des zur großen Haverei beitragspflichtigen Wertes von
Schiff und Ladung, mindestens aber 35 M,
b) eine Gebühr von 1% 0 des zur großen Haverei beitragspflichtigen Wertes von
Schiff und Ladung für den Fall, daß es sich um ganze Ladungen einer Warengattung für
einen Empfänger handelt, mindestens aber 35 J#,
) Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen nach Maßgabe des § 3 Abs. 3
und der §§ 6 bis 11 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige sowie des
§ 80 des Gerichtskostengesetzes.
2. Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache
ab, weil ein Fall der „großen Haverei nicht vorliege, so kann er außer dem Ersatze der
Reisekosten und sonstigen Auslagen (Nr. 10) eine Gebühr von 10 A beanspruchen.
München, den 23. Februar 1908.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. rhr. v. Podewils. v. Miltner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Heinzelmann.