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86.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom K. Staatsministerium des König-
lichen Hauses und des Außern ernannt.
87.
Die Beisitzer und Ersatzmänner müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte
aus den Arbeitern entnommen werden.
Die Beisitzer und Ersatzmänner aus dem Kreise der Arbeitgeber werden mittels Wahl
der Arbeitgeber, die Beisitzer und Ersatzmänner aus dem Kreise der Arbeiter mittels Wahl
der Arbeiter bestellt.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
88.
Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt
a) als Arbeitgeber diejenigen selbständigen Unternehmer von Bergwerken, unterirdischen
Brüchen und Gräbereien der Pfalz, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben
und mindestens einen Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen
Zeiten des Jahres beschäftigen;
b) als Arbeiter diejenigen Arbeiter der Bergwerke, unterirdischen Brüche und Grä-
bereien der Pfalz, welche das 25. Lebensjahr vollendet und im Bezirk des Berg-
gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben. ·
Die in § 5 Abs. 3 bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
§ 9.
Den Arbeitgebern stehen im Sinne der §§ 7 und 8 dieser Bestimmungen die mit
der Leitung eines Bergwerksbetriebes betrauten Direktoren sowie technische Oberbeamte (Ober-
steiger, Betriebsführer und Maschinenwerkmeister) gleich, soferne deren Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Mindestgehalt zweitausend Mark übersteigt.
Die wahlberechtigten Vertreter des Staates auf den ärarialischen Werken werden vom
K. Staatsministerium der Finanzen oder mit dessen Ermächtigung von der K. General-
bergwerks= und Salinenadministration bezeichnet. ·
8 10.
Die Wahl der Beisitzer und Ersatzmänner ist unmittelbar und geheim. Die Kosten
der Wahl trägt der Staat.
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Wahlen.
Wahl-
verfahren.