Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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2.  verheiratete  Arbeiter

a)  bei  einem  durchschnittlichen  Diensteinkommen  von  nicht  mehr  als  8.K&  für
den  Tkag  muonatlich  15  M,
b)  bei  einem  durchschnittlichen  Diensteinkommen  von  e  als  8  K,  aber  nicht
mehr  als  10  MA  für  den  Tag.  .  ..  .  .  monatlich  12  A,
c)  bei  einem  durchschnittlichen  Diensteinkommen  “  von  mehr  als  10  ,  aber
nicht  mehr  als  14  &X  für  den  Tegn  muonatlich  9  M.

II  Ledige  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  dann  verwitwete  oder  geschiedene  Arbeiter  und
Arbeiterinnen,  die  nachweislich  erwerbsunfähige  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz
oder  vorwiegend  unterhalten,  bekommen  die  gleiche  Beihilfe  wie  die  verheirateten  Arbeiter.
Das  gleiche  gilt  für  verwitwete  oder  geschiedene  Arbeiter  und  verwitwete  oder  geschiedene
Arbeiterinnen,  die  Kinder  zu  ernähren  haben.

III  Zu  der  allgemeinen  Beihilfe  nach  Abs.  I  und  II  werden  außerdem  für  jedes  Kind
unter  15  Jahren  monatlich  5  &¾  gewährt  (Kinderzulage).  Die  gleiche  Zulage  erhalten
Arbeiter  für  Kinder  vom  vollendeten  15.  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre,  die  sich  noch
in  der  Schul=  oder  Berufsausbildung  befinden.  Für  Kinder,  von  denen  bekannt  ist  oder
nachgewiesen  wird,  daß  sie  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  erwerbsunfähig  sind,
wird  die  Kinderzulage  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  gewährt.

9.

1  Nach  den  gleichen  Grundsätzen  wird  den  Staatsbeamten,  deren  Diensteinkommen  den
Betrag  von  4800  MA  für  das  Jahr  nicht  übersteigt,  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  gewährt.
II  Die  Beihilfe  beträgt  hiernach:
1.  für  ledige  Beamte,  dann  für  verwitwete  oder  geschiedene  Beamte  bei  einem  jährlichen
  Diensteinkommen  von  nicht  mehr  als  1800  fl..  monatlich  9  M,
(s.  auch  Abs.  III);
2.  für  verheiratete  Beamte
a)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  nicht  mehr  als  2400  MA
monatlich  15  M,
b)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  2400  —X,  aber  nicht

mehr  als  3000  K  muonatlich  12  ,
c)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  3000  —X,  aber  nicht
mehr  als  4800  +  ......  ..monatltch9--".

mDieledigenBeamten,danndieverwitwetenodergeschiedenenBeamten,dienachweislich
erwerbsunfähige  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten,  be-