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sowie auf den sämtlichen zum Berggewerbegericht gehörigen Werken durch Aushang bekannt
zu machen.
§ 24.
Der Vorsitzende des Berggewerbegerichts und dessen Stellvertreter sind vor ihrem Amtsantritte
durch den Vorstand des Oberbergamts, die Beisitzer vor der ersten Dienstleistung
durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter auf die Erfüllung der Obliegenheiten des
ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.
§ 25.
Ein Mitglied des Berggewerbegerichts, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder bekannt Enthebung,
werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm bekleideten Amte nach Maßgabe des Gesetzes aiebung der
ausschließen, ist des Amtes zu entheben.
Die Enthebung erfolgt durch das Oberbergamt nach Anhörung des Beteiligten.
Ein Mitglied des Berggewerbegerichts, welches sich einer groben Verletzung seiner Amtsbpflicht
schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt werden. Die Entsetzung erfolgt durch das
Landgericht Zweibrücken. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften
entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen
Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf Antrag des Oberbergamtes
erhoben.
An Stelle ausgeschiedener Beisitzer treten die Ersatzmänner der gleichen Vorschlagsliste
nach Reihenfolge ihrer Wahl.
Sind Ersatzmänner der gleichen Vorschlagsliste nicht mehr vorhanden, so entscheidet
unter den noch vorhandenen Ersatzmännern der übrigen Listen das Los.
Sind Ersatzmänner überhaupt nicht mehr vorhanden, so hat das Oberbergamt über die
Notwendigkeit von Ersatzwahlen zu entscheiden.
Die Bestimmungen über die regelmäßigen Wahlen finden auch auf solche Wahlen sinngemäße
Anwendung.
§ 26.
Der Vorsitzende bestimmt die Beisitzer für die einzelnen Sitzungen des Berggewerbegerichts
unter Berücksichtigung der örtlichen Betriebsverhältnisse und setzt sie von den
Sitzungstagen, an welchen sie in Tätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die Folgen
des Ausbleibens schriftlich und rechtzeitig in Kenntnis.
8 27.
Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Verhinderung ihre Entschuldigungsgründe Ausbleiben
rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen. der Beisitzer.
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