Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  14.  103

sowie  auf  den  sämtlichen  zum  Berggewerbegericht  gehörigen  Werken  durch  Aushang  bekannt

zu  machen.
§  24.

Der  Vorsitzende  des  Berggewerbegerichts  und  dessen  Stellvertreter  sind  vor  ihrem  Amtsantritte
  durch  den  Vorstand  des  Oberbergamts,  die  Beisitzer  vor  der  ersten  Dienstleistung
durch  den  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  des
ihnen  übertragenen  Amtes  eidlich  zu  verpflichten.

§  25.

Ein  Mitglied  des  Berggewerbegerichts,  hinsichtlich  dessen  Umstände  eintreten  oder  bekannt  Enthebung,
werden,  welche  die  Wählbarkeit  zu  dem  von  ihm  bekleideten  Amte  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  aiebung  der
ausschließen,  ist  des  Amtes  zu  entheben.

Die  Enthebung  erfolgt  durch  das  Oberbergamt  nach  Anhörung  des  Beteiligten.

Ein  Mitglied  des  Berggewerbegerichts,  welches  sich  einer  groben  Verletzung  seiner  Amtsbpflicht
  schuldig  macht,  kann  seines  Amtes  entsetzt  werden.  Die  Entsetzung  erfolgt  durch  das
Landgericht  Zweibrücken.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  und  der  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehörigen
Strafsachen  gelten.  Die  Klage  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  auf  Antrag  des  Oberbergamtes
  erhoben.

An  Stelle  ausgeschiedener  Beisitzer  treten  die  Ersatzmänner  der  gleichen  Vorschlagsliste
nach  Reihenfolge  ihrer  Wahl.

Sind  Ersatzmänner  der  gleichen  Vorschlagsliste  nicht  mehr  vorhanden,  so  entscheidet
unter  den  noch  vorhandenen  Ersatzmännern  der  übrigen  Listen  das  Los.

Sind  Ersatzmänner  überhaupt  nicht  mehr  vorhanden,  so  hat  das  Oberbergamt  über  die
Notwendigkeit  von  Ersatzwahlen  zu  entscheiden.

Die  Bestimmungen  über  die  regelmäßigen  Wahlen  finden  auch  auf  solche  Wahlen  sinngemäße
  Anwendung.

§  26.

Der  Vorsitzende  bestimmt  die  Beisitzer  für  die  einzelnen  Sitzungen  des  Berggewerbegerichts
  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Betriebsverhältnisse  und  setzt  sie  von  den
Sitzungstagen,  an  welchen  sie  in  Tätigkeit  zu  treten  haben,  unter  Hinweis  auf  die  Folgen
des  Ausbleibens  schriftlich  und  rechtzeitig  in  Kenntnis.

8  27.

Die  Beisitzer  sind  verpflichtet,  im  Falle  der  Verhinderung  ihre  Entschuldigungsgründe  Ausbleiben
rechtzeitig  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen.  der  Beisitzer.
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