Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  14.  101

Die  Stimmzettel,  die  der  Wahlausschuß  ganz  oder  teilweise  für  ungültig  erklärt  hat,
sind  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,  dem  Protokoll  beizuheften.  Die  für  gültig  erklärten
  Stimmzettel  hat  der  Wahlvorsteher  zu  versiegeln  und  den  Wahlakten  beizufügen.

*  17.

Die  Wahlvorsteher  haben  das  Wahlprotokoll  und  die  sonstigen  Wahlakten  sofort  nach
Schluß  des  Wahlgeschäfts  der  Berginspektion  einzusenden.

Bei  der  Berginspektion  wird  ein  Ausschuß  gebildet,  der  aus  dem  Berginspektor  und
aus  je  zwei  von  ihm  aus  der  Zahl  der  wahlberechtigten  Arbeitgeber  und  Arbeiter  ernannten
Beisitzern  besteht;  dieser  Ausschuß  hat  in  öffentlicher  Sitzung  am  festgesetzten  Termine  das
Gesamtwahlergebnis  festzustellen  (§  18).  Auf  die  Entschädigung  der  Beisitzer  für  Zeitversäumnis
  und  Reiseaufwand  findet  §  29  entsprechende  Anwendung.

Die  Beschlußfassung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit;  der  Ausschuß  ist  nicht  zuständig,
Beschlüsse  der  Wahlausschüsse  über  Stimmberechtigung,  Wählbarkeit  oder  Gültigkeit  von
Stimmzetteln  abzuändern.

Über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

18.

Die  Ermittlung  des  Gesamtwahlergebnisses  erfolgt  in  nachstehender  Weise.

Von  den  auf  den  einzelnen  Vorschlagslisten  enthaltenen  Personen  gilt  diejenige  Zahl
als  gewählt,  welche  sich  zu  der  Gesamtzahl  der  zu  wählenden  Beisitzer  beziehungsweise  Ersatzmänner
  ebenso  verhält,  wie  die  Zahl  der  auf  die  Liste  entfallenen  gültigen  Stimmen  zu
der  Gesämtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen.

Ergeben  sich  bei  der  Verteilung  Bruchteile,  so  werden  die  noch  restigen  Sitze  denjenigen
Listen  zugeteilt,  deren  Stimmenzahl  bei  der  verhältnismäßigen  Verteilung  die  größten  Reste
aufweist;  bei  gleich  großen  Resten  entscheidet  erforderlichen  Falles  das  Los.

Ein  auf  mehreren  Listen  Vorgeschlagener  gilt  in  derjenigen  als  gewählt,  in  welcher
die  meisten  Stimmen  für  ihn  abgegeben  worden  sind;  doch  werden  ihm  die  Stimmen  zugezählt,
  welche  auf  den  für  die  anderen  Listen  abgegebenen  Stimmzetteln  für  ihn  enthalten
sind.  Ist  für  eine  Person  in  den  verschiedenen  Gruppen  die  gleiche  Stimmenzahl  abgegeben,
  so  entscheidet  für  die  Zuteilung  das  Los.

Unter  den  Personen  einer  Liste  entscheidet  die  Reihenfolge,  in  der  sie  benannt  sind;
sind  indes  einzelnen  Personen  einer  Liste  Stimmen  nach  dem  vorstehenden  Absatze  zugezählt
worden,  so  werden  sie  nach  Maßgabe  ihrer  Stimmenzahl  den  übrigen  vorangestellt.