Nr. 14. 105
Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Berggewerbegerichts trägt der Staat.
Der Vorsitzende des Berggewerbegerichts hat alljährlich einen Bericht über die gesamte
Geschäftstätigkeit des Berggewerbegerichts in dem abgelaufenen Jahre an das Oberbergamt
zu erstatten.
II. abschnitt.
Verfahren.
§ 32.
Das Verfahren vor dem Berggewerbegericht regelt sich durch die §§ 26, 28 bis 57
und 59 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes.
§ 33.
Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem Berggewerbegerichte werden Gebühren
nicht erhoben. Auch Schreibgebühren kommen nicht in Ansagz.
Im übrigen findet die Erhebung der Auslagen nach Maßgabe des § 79 des Gerichtslostengesetzes
statt. Der § 2 desselben findet Anwendung.
III. abschnitt.
Tätigkeit des VLerggewerbegerichtes als Einigungsamt.
§ 34.
Das Berggewerbegericht kann in Fällen von Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgebern
und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses
entstehen, als Einigungsamt angerufen werden.
8 36.
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt, und die
beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl mehr als drei beträgt —
Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung vor dem Einigungsamte beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das 25. Lebensjahr vollendet
haben, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender Anzahl vorhanden
sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jeden Teiles soll in der Regel nicht mehr als drei betragen.
Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen.
22*
Einigungsamt.