Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  14.  105

Die  Kosten  der  Einrichtung  und  Erhaltung  des  Berggewerbegerichts  trägt  der  Staat.
Der  Vorsitzende  des  Berggewerbegerichts  hat  alljährlich  einen  Bericht  über  die  gesamte
Geschäftstätigkeit  des  Berggewerbegerichts  in  dem  abgelaufenen  Jahre  an  das  Oberbergamt
zu  erstatten.
II.  abschnitt.
Verfahren.
§  32.

Das  Verfahren  vor  dem  Berggewerbegericht  regelt  sich  durch  die  §§  26,  28  bis  57
und  59  bis  61  des  Gewerbegerichtsgesetzes.

§  33.
Für  die  Verhandlung  des  Rechtsstreites  vor  dem  Berggewerbegerichte  werden  Gebühren
nicht  erhoben.  Auch  Schreibgebühren  kommen  nicht  in  Ansagz.

Im  übrigen  findet  die  Erhebung  der  Auslagen  nach  Maßgabe  des  §  79  des  Gerichtslostengesetzes
  statt.  Der  §  2  desselben  findet  Anwendung.

III.  abschnitt.
Tätigkeit  des  VLerggewerbegerichtes  als  Einigungsamt.
§  34.
Das  Berggewerbegericht  kann  in  Fällen  von  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Arbeitgebern

und  Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme  des  Arbeitsverhältnisses
  entstehen,  als  Einigungsamt  angerufen  werden.

8  36.

Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden  Teilen  erfolgt,  und  die
beteiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —  letztere,  sofern  ihre  Zahl  mehr  als  drei  beträgt  —
Vertreter  bestellen,  welche  mit  der  Verhandlung  vor  dem  Einigungsamte  beauftragt  werden.

Als  Vertreter  können  nur  Beteiligte  bestellt  werden,  welche  das  25.  Lebensjahr  vollendet

  haben,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  gerichtliche
Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

Soweit  Arbeiter  in  diesem  Alter  nicht,  oder  nicht  in  genügender  Anzahl  vorhanden
sind,  können  jüngere  Vertreter  zugelassen  werden.

Die  Zahl  der  Vertreter  jeden  Teiles  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  drei  betragen.

Das  Einigungsamt  kann  eine  größere  Zahl  von  Vertretern  zulassen.
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Einigungsamt.