Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

101

über  ihre  Anstellung,  Versetzung,  Beförderung  und  Entlassung  und  über  die  Regulirung
ihrer  Gehalte,  Taggelder  und  Nebenbezüge,  soweit  dieselben  nicht  im  Etat  festgestellt  sind;
die  Gewährung  von  außerordentlichen  Belohnungen  und  von  Auszeichnungen  an  dieselben;
die  allgemeine  Regelung  der  rechtlichen  Verhältnisse  zwischen  der  Verwaltung  und  den
bei  den  Verkehrsanstalten  beschäftigten  Arbeitern  und  die  Anordnungen  in  Betreff  der  Fürsorge
  für  diefe  Arbeiter;  die  Bewilligung  von  Unterstützungen,  Kur-,  Verpflegungs=  und
Begräbnißkosten  2c.  aus  Staatsmitteln  an  Bedienstete  und  Arbeiter,  beziehungsweise  deren
Hinterbliebene,  wenn  solche  den  Betrag  von  100  übersteigen.

10)  Die  Ausübung  der  obersten  Dienstaufsicht  über  die  Beamten  und  Bediensteten
der  Verkehrsanstalten;  insbesondere  die  durch  das  Beamtengesetz  und  die  hiezu  erlassenen
Tusführungsvorschriften  der  obersten  Dienstbehörde  vorbehaltenen  Verfügungen;  ferner
die  Entschließung  auf  die  Heirathsanzeigen  der  Beamten  von  der  achten  Rangstufe  einschließlich
  an  aufwärts,  sofern  nicht  von  dem  Ministerium  andere  Behörden  hiezu  ermächtigt
  werden,  endlich  die  Bestimmungen  über  die  Dienstkleidung  sämmtlicher  Beamten  und
Bediensteten.

11)  Die  Erledigung  von  Gesuchen  um  gänzlichen  oder  theilweisen  Nachlaß  von
Haftstrafen,  sowie  von  Geldstrafen  in  höherem  Betrage  als  100  Mark;  desgleichen  die
Ertscheidung  über  Gesuche  um  Nachlaß  von  den  Betrag  von  100  Mark  nicht  übersteigenden
  Geldstrafen,  einschließlich  der  Conventionalstrafen,  dann,  wenn  die  betreffende
Directivbehörde  die  Ertheilung  eines  Nachlasses  für  begründet  erachtet,  oder  ein  Bittsteller
bei  der  Zurückweisung  durch  dieselbe  sich  nicht  beruhigt.

12)  Die  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  der  den  sämmtlichen  Verkehrsanstalten
oder  mehreren  derselben  gemeinsamen  Institute  (Montirungsverwaltung,  Druckmaterialienverwaltung,
  die  nach  dem  Gesetz  vom  19.  Januar  1869  erbauten  Dienstwohnungen  und
Gebäulichkeiten,  Centralbibliothek,  Amtsblatt  der  Verkehrsanstalten);  die  Genehmigung
der  Statuten  des  Unterstützungsvereins  für  die  Angestellten  bei  den  Verkehrsanstalten
und  ihre  Hinterbliebenen,  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Kasse  dieses  Vereins,
die  Festsetzung  oder  Genehmigung  der  Normen  über  Verwilligung  außerordentlicher  Unterützungen

  aus  dieser  Kasse,  sowie  aus  den  bei  den  einzelnen  Zweigen  der  Verkehrsantalten
  verwalteten  besonderen  Fonds  für  die  Unterstützung  von  Bediensteten  und  Arbeitern.

13)  Die  Anordnung  von  Vorarbeiten  zu  neuen  Bahnlinien  und  von  Detail-Ent-