Nr. 17. 139
Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr.
§ 5.
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden:
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste
und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische;
2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren,
Muu.leseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt;
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe
enthaltenden Zubereitung behandelt worden ist:
a) Borsäure und deren Salze,
b) Formaldehyd und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd
abgeben,
) Alkali= und Erdalkali-HOydroxyde und Karbonate,
d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze,
fk) Salizylsäure und deren Verbindungen,
g) Chlorsaure Salze,
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung
der Margarine, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.
§ 6.
(1, Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vgl. § 2 Abs. 3),
die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können,
eingeführt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 kg.
Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch
das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden
sein. In Hälften zerlegte Tierkörper müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und
Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen.
Die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat
(ogl. §§ 6 bis 12 der Anlage a), dürfen nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die
Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein.
(2 Bei Rindvieh, ausgenommen Kalber (vogl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der
Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf
in natürlichem Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen
dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper beigebracht werden,