Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  139

Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr.

§  5.

In  das  Zollinland  dürfen  nicht  eingeführt  werden:

1.  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefäßen  sowie  Würste
und  sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische;

2.  Hundefleisch  sowie  zubereitetes  Fleisch,  welches  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren,

Muu.leseln  oder  anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt;

3.  Fleisch,  welches  mit  einem  der  folgenden  Stoffe  oder  mit  einer  solche  Stoffe
enthaltenden  Zubereitung  behandelt  worden  ist:

a)  Borsäure  und  deren  Salze,

b)  Formaldehyd  und  solche  Stoffe,  die  bei  ihrer  Verwendung  Formaldehyd
  abgeben,

)  Alkali=  und  Erdalkali-HOydroxyde  und  Karbonate,

d)  Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaure  Salze,

e)  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,

fk)  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen,

g)  Chlorsaure  Salze,

h)  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung  zur  Gelbfärbung
der  Margarine,  sofern  diese  Verwendung  nicht  anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.


§  6.

(1,  Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  ganzen  Tierkörpern  (vgl.  §  2  Abs.  3),
die  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  und  bei  Schweinen  in  Hälften  zerlegt  sein  können,
eingeführt  werden.  Als  Kälber  gelten  Rinder  im  Fleischgewichte  von  nicht  mehr  als  75  kg.
Mit  den  Tierkörpern  müssen  Brust=  und  Bauchfell,  Lunge,  Herz,  Nieren,  bei  Kühen  auch
das  Euter,  mit  den  zugehörigen  Lymphdrüsen  in  natürlichem  Zusammenhange  verbunden
sein.  In  Hälften  zerlegte  Tierkörper  müssen  nebeneinander  verpackt  und  mit  Zeichen  und
Nummern  versehen  sein,  welche  ihre  Zusammengehörigkeit  ohne  weiteres  erkennen  lassen.
Die  Organe  und  sonstigen  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu  erstrecken  hat
(ogl.  §§  6  bis  12  der  Anlage  a),  dürfen  nicht  angeschnitten  sein,  jedoch  darf  in  die
Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt  sein.

(2  Bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kalber  (vogl.  Abs.  1),  muß  auch  der  Kopf  oder  der
Unterkiefer  mit  den  Kaumuskeln,  bei  Schweinen  auch  der  Kopf  mit  Zunge  und  Kehlkopf
in  natürlichem  Zusammenhange  mit  den  Körpern  eingeführt  werden;  Gehirn  und  Augen
dürfen  fehlen.  Bei  Rindern  darf  der  Kopf  getrennt  von  dem  Tierkörper  beigebracht  werden,