Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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dung,  als  der  angegebene  Mindestgehalt  an  Kochsalz  nur  in  den  etwa  eingelagerten
schwachen  Muskelfleischschichten  enthalten  sein  muss.

(3)  Als  zubereitetes  Fett  sind  anzusehen  ausgeschmolzenes  oder  ausgepreßtes  Fett  mit
oder  ohne  nachfolgende  Raffinierung,  insbesondere  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier  jus
und  ähnliche  Zubereitungen;  ferner  die  tierischen  Kunstspeisefette  im  Sinne  des  §  1  Abfk.  4
des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,
vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475),  sowie  Margarine.

(4)  Im  Sinne  des  §  12  des  Gesetzes  und  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  sind  anzusehen:

als  Schinken  die  von  den  Knochen  nicht  losgelösten  oberen  Teile  des  Hinteroder
  Vorderschenkels  vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut;

als  Speck  die  zwischen  der  Haut  und  dem  Muskelfleische,  besonders  am  Rücken
und  an  den  Seiten  des  Körpers  liegende  Fettschicht  vom  Schweine  mit  oder
ohne  Haut,  auch  mit  schwachen  in  der  Fettschicht  eingelagerten  Muskelschichten;

als  Därme  der  Dünn=  und  der  Dickdarm  sowie  die  Harnblase  vom  Rindvieh
Schweine,  Schafe  und  von  der  Ziege,  der  Magen  vom  Schweine,  sowie
der  Schlund  vom  Rindvieh;

als  Würste  und  sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische  insbesondere  alle
Waren,  welche  ganz  oder  teilweise  aus  zerkleinertem  Fleische  bestehen  und
in  Därme  oder  künstlich  hergestellte  Wursthüllen  eingeschlossen  sind,  ferner
Hackfleisch,  Schabefleisch,  Mett,  Brät,  Sülzen  aus  zerkleinertem  Fleische,
Fleischpulver,  Fleischmehl  (ausgenommen  Fleischfuttermehl)  mit  oder  ohne  Zusätze;

als  luftdicht  verschlossene  Büchsen  oder  ähnliche  Gefäße  insbesondere  Büchsen,
Dosen,  Töpfe  (Terrinen)  und  Gläser  jeder  Form  und  Größe,  deren  Inhalt
mit  oder  ohne  anderweitige  Vorbehandlung  durch  Luftabschluß  haltbar
gemacht  worden  ist.

*  4.

(1)  Die  Vorschriften  der  §§  12  und  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  finden  auch  auf  Renntiere  und  Wildschweine  Anwendung,  und  zwar
dergestalt,  daß,  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  6  Abs.  4  und  im  §  27  unter  A  II,
erstere  dem  Rindvieh,  letztere  den  Schweinen  gleichgestellt  werden.  Anderes  Wildbret  einschließlich
  warmblütiger  Seetiere  sowie  Federvieh  unterliegen  weder  den  Einfuhrbeschränkungen
in  §§  12,  13  des  Gesetzes  noch  der  amtlichen  Untersuchung  bei  der  Einfuhr;  das  Gleiche
gilt  für  das  zum  Reiseverbrauche  mitgeführte  Fleisch.

(2)  Büffel  unterliegen  denselben  Vorschriften  wie  Rindvieh.