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dung, als der angegebene Mindestgehalt an Kochsalz nur in den etwa eingelagerten
schwachen Muskelfleischschichten enthalten sein muss.
(3) Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit
oder ohne nachfolgende Raffinierung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus
und ähnliche Zubereitungen; ferner die tierischen Kunstspeisefette im Sinne des § 1 Abfk. 4
des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln,
vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475), sowie Margarine.
(4) Im Sinne des § 12 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen
sind anzusehen:
als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Teile des Hinteroder
Vorderschenkels vom Schweine mit oder ohne Haut;
als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken
und an den Seiten des Körpers liegende Fettschicht vom Schweine mit oder
ohne Haut, auch mit schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten;
als Därme der Dünn= und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh
Schweine, Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie
der Schlund vom Rindvieh;
als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische insbesondere alle
Waren, welche ganz oder teilweise aus zerkleinertem Fleische bestehen und
in Därme oder künstlich hergestellte Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner
Hackfleisch, Schabefleisch, Mett, Brät, Sülzen aus zerkleinertem Fleische,
Fleischpulver, Fleischmehl (ausgenommen Fleischfuttermehl) mit oder ohne Zusätze;
als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen,
Dosen, Töpfe (Terrinen) und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt
mit oder ohne anderweitige Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar
gemacht worden ist.
* 4.
(1) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen
finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung, und zwar
dergestalt, daß, unbeschadet der Bestimmungen im § 6 Abs. 4 und im § 27 unter A II,
erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildbret einschließlich
warmblütiger Seetiere sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen
in §§ 12, 13 des Gesetzes noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; das Gleiche
gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch.
(2) Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh.