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sofern er und der Tierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit
ohne weiteres erkennbar ist.
(68) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufergeschlechts
müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre
sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem
Zusammenhange verbunden sein.
(4) Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen
Lunge, Herz und Nieren fehlen.
87.
(1) Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das
Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger
als 4 kg beträgt.
(2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch
zu behandeln.
(3) Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten
sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt
gelegt sein.
§ 8.
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande
verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung
nicht unterworfen.
89.
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenzbezirkes
eingehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12, 13 des Gesetzes sowie die
gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht
Ausnahmen zulassen.
8 10.
() Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu
betrachten.
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem
die Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne
aus der zollamtlichen Kontrolle oder — im Postverkehr — aus dem Gewahrsam der Postverwaltung
zu treten.