Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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sofern  er  und  der  Tierkörper  derart  mit  Zeichen  oder  Nummern  versehen  sind,  daß  die  Zusammengehörigkeit
  ohne  weiteres  erkennbar  ist.

(68)  Bei  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln  und  anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts
  müssen,  außer  den  im  Abs.  1  aufgeführten  Teilen,  Kopf,  Kehlkopf  und  Luftröhre
  sowie  die  ganze  Haut  mindestens  an  einer  Stelle  mit  dem  Körper  noch  in  natürlichem
Zusammenhange  verbunden  sein.

(4)  Bei  Wildschweinen,  die  im  übrigen  den  Schweinen  gleich  zu  behandeln  sind,  dürfen
Lunge,  Herz  und  Nieren  fehlen.

87.

(1)  Pökel=  (Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,  Speck  und  Därme,  darf  in  das
Zollinland  nur  eingeführt  werden,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  nicht  weniger
als  4  kg  beträgt.

(2)  Geräuchertes  Fleisch,  welches  einem  Pökelverfahren  unterlegen  hat,  ist  als  Pökelfleisch
  zu  behandeln.

(3)  Die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden  Lymphdrüsen  dürfen  nicht  fehlen  oder  angeschnitten
  sein,  jedoch  darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt
gelegt  sein.

§  8.
Das  nachweislich  im  Inlande  bereits  vorschriftsmäßig  untersuchte  und  nach  dem  Zollauslande

  verbrachte  Fleisch  ist  im  Falle  der  Zurückbringung  der  amtlichen  Untersuchung
nicht  unterworfen.

89.

Auf  das  im  kleinen  Grenzverkehre  sowie  im  Meß=  und  Marktverkehre  des  Grenzbezirkes
  eingehende  Fleisch  finden  die  Vorschriften  in  §§  12,  13  des  Gesetzes  sowie  die
gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen  Anwendung,  soweit  die  Landesregierungen  nicht
Ausnahmen  zulassen.

8  10.

()  Die  unmittelbare  Durchfuhr  ist  als  Einfuhr  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  zu
betrachten.

(2)  Unter  unmittelbarer  Durchfuhr  ist  derjenige  Warendurchgang  zu  verstehen,  bei  dem
die  Ware  wieder  ausgeführt  wird,  ohne  im  Inland  eine  Bearbeitung  zu  erfahren  und  ohne
aus  der  zollamtlichen  Kontrolle  oder  —  im  Postverkehr  —  aus  dem  Gewahrsam  der  Postverwaltung
  zu  treten.