Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

144 
Verpackten Schinken oder sonstigen Fleischstücken, so sind bis zu 20 Stück als 
ein Packstück zu rechnen. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken oder als 
Solche zu behandelnden Sendungsteilen ist zum Zwecke der Untersuchung — mit 
Ausnahme der im Abs. 4 geregelten chemischen Untersuchung nach Abs. 2 unter b 
— mindestens der 10. Teil des Inhalts, bei eigentlichen Packstücken aus verschiedenen 
Lagen, zu entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstück oder 
als solches zu behandelnden Sendungsteile darf die Untersuchung nicht beschränkt werden. 
(4) Zu der nach Abs. 2 unter b erforderlichen regelmässigen, chemischen 
Untersuchung sind aus jedem der nach Abs. 3 ausgewählten Packstücke oder als 
Solche zu behandelnden Sendungsteile mindestens eine Mischprobe und, wenn ein 
Packstück mehr als 30 Fleischstücke enthält, mindestens 2 Mischproben aus mög- 
lichst vielen Fleischstücken und bei eigentlichen Packstücken aus verschiedenen 
Lagen zu entnehmen. Ausserdem ist aus den ausgewählten Packstücken, falls das 
Fleisch von Pökellake eingeschlossen ist oder äusserlich die Anwendung von Kon- 
servesalz erkennen lässt, noch je eine Probe der Lake oder, wenn möglich, des 
Salzes zu entnehmen. Besteht bei gleichartigen Sendungen von Speck oder Därmen 
der Verdacht einer Behandlung mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe, 
so hat die zur Aufklärung dieses Verdachts nach Abs. 2 unter b erforderliche 
chemische Untersuchung mindestens an Stichproben zu erfolgen, die nach vorstehen- 
den Grundsätzen auszuwählen sind. Jedoch bedarf es bei Därmen — abgesehen 
von den danach etwa zu untersuchenden Lake- oder Konservesalzproben — nur 
der Untersuchung je einer Mischprobe, die aus den zur Stichprobenuntersuchung 
ausgewählten Packstücken und zwar aus verschiedenen Lagen zu entnehmen ist. 
15. 
(0 Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine 
Hauptprüfung. 
2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken: 
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den 
für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, 
„Kunstspeisefett“) 
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere 
Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und 
nötigenfalls auf Geschmack, kerner auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen 
oder Bakterienkolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige 
Anzeichen von Verdorbensein zu achten ist.