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Verpackten Schinken oder sonstigen Fleischstücken, so sind bis zu 20 Stück als
ein Packstück zu rechnen. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken oder als
Solche zu behandelnden Sendungsteilen ist zum Zwecke der Untersuchung — mit
Ausnahme der im Abs. 4 geregelten chemischen Untersuchung nach Abs. 2 unter b
— mindestens der 10. Teil des Inhalts, bei eigentlichen Packstücken aus verschiedenen
Lagen, zu entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstück oder
als solches zu behandelnden Sendungsteile darf die Untersuchung nicht beschränkt werden.
(4) Zu der nach Abs. 2 unter b erforderlichen regelmässigen, chemischen
Untersuchung sind aus jedem der nach Abs. 3 ausgewählten Packstücke oder als
Solche zu behandelnden Sendungsteile mindestens eine Mischprobe und, wenn ein
Packstück mehr als 30 Fleischstücke enthält, mindestens 2 Mischproben aus mög-
lichst vielen Fleischstücken und bei eigentlichen Packstücken aus verschiedenen
Lagen zu entnehmen. Ausserdem ist aus den ausgewählten Packstücken, falls das
Fleisch von Pökellake eingeschlossen ist oder äusserlich die Anwendung von Kon-
servesalz erkennen lässt, noch je eine Probe der Lake oder, wenn möglich, des
Salzes zu entnehmen. Besteht bei gleichartigen Sendungen von Speck oder Därmen
der Verdacht einer Behandlung mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe,
so hat die zur Aufklärung dieses Verdachts nach Abs. 2 unter b erforderliche
chemische Untersuchung mindestens an Stichproben zu erfolgen, die nach vorstehen-
den Grundsätzen auszuwählen sind. Jedoch bedarf es bei Därmen — abgesehen
von den danach etwa zu untersuchenden Lake- oder Konservesalzproben — nur
der Untersuchung je einer Mischprobe, die aus den zur Stichprobenuntersuchung
ausgewählten Packstücken und zwar aus verschiedenen Lagen zu entnehmen ist.
15.
(0 Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine
Hauptprüfung.
2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken:
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den
für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“,
„Kunstspeisefett“)
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere
Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und
nötigenfalls auf Geschmack, kerner auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen
oder Bakterienkolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige
Anzeichen von Verdorbensein zu achten ist.