Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  145

G)  Die  Hauptprüfung  ist  nach  folgenden  Gesichtspunkten  vorzunehmen:

a)  es  ist  zu  prüfen,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung
  oder  Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit
hinweisen;

ausserdem  ist:

b)  zu  prüfen,  ob  das  Fett  verfälscht,  nachgemacht  oder  verdorben  ist,  unter  das
Verbot  des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897,  betreffend  den  Verkehr
mit  Butter,  Käse,  Schmalz  oder  deren  Ersatzmitteln,  fällt  oder  ob  es  einen
der  im  §  5  Nr.  3  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  aufgeführten  Stoffe  enthält;

c)  Margarine  auf  die  Anwesenheit  des  gemäß  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  1897

und  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieses
Gesetzes,  vom  4.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  591)  vorgeschriebenen
Erkennungsmittels  (Sesamöl)  zu  prüfen;

d)  Schweineschmalz  mit  dem  Zeiß-Wollnyschen  Refraktometer  zu  untersuchen.

(9  Die  Proben  für  die  Hauptprüfung  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
Anlage  c  zu  entnehmen  und  unverzüglich  der  zuständigen  Stelle  zu  übermitteln.  Bei  Postsendungen
  und  bei  Warenproben  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  ferner  bei  Sendungen,
die  nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden,
hat  die  Hauptprüfung  nur  im  Verdachtsfalle  zu  erfolgen.

6)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung
auf  Stichproben  vor,  so  haben  sich  die  Vorprüfung  und  die  unter  Abs.  Za,  c  und  d
fallenden  Untersuchungen  der  Hauptprüfung  mindestens  auf  2  Packstücke,  bei  40  und
mehr  Packstücken  bis  zu  100  auf  5  vom  Hundert,  vom  Mehrbetrage  bis  zu  500  Packstücken
auf  3  vom  Hundert,  von  einem  weiteren  Mehrbetrage  auf  2  vom  Hundert  zu  erstrecken.

(6)  Die  nach  Abs.  3  unter  b  vorzunehmende  Hauptprüfung  ist  unter  gleicher  Voraussetzung
  auf  eine  geringere  Zahl  der  für  die  Hauptprüfung  entnommenen  Proben  zu  beschränken,
und  zwar  sind  dazu

von  weniger  als  6  Proben  2,
von  weniger  als  18  Proben  3,
von  weniger  als  28  Proben  6
und  von  weiteren  je  6  Proben  eine  auszuwählen.

16.

Für  die  Ausführung  der  Untersuchungen  sind  maßgebend:
1.  die  Anweisung  für  die  tierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden

Fleisches  (Anlage  a);
29*