Nr. 17. 145
G) Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen:
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit
hinweisen;
ausserdem ist:
b) zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter das
Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr
mit Butter, Käse, Schmalz oder deren Ersatzmitteln, fällt oder ob es einen
der im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält;
c) Margarine auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897
und der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung dieses
Gesetzes, vom 4. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 591) vorgeschriebenen
Erkennungsmittels (Sesamöl) zu prüfen;
d) Schweineschmalz mit dem Zeiß-Wollnyschen Refraktometer zu untersuchen.
(9 Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in
Anlage c zu entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. Bei Postsendungen
und bei Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen,
die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden,
hat die Hauptprüfung nur im Verdachtsfalle zu erfolgen.
6) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung
auf Stichproben vor, so haben sich die Vorprüfung und die unter Abs. Za, c und d
fallenden Untersuchungen der Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und
mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken
auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrage auf 2 vom Hundert zu erstrecken.
(6) Die nach Abs. 3 unter b vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung
auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken,
und zwar sind dazu
von weniger als 6 Proben 2,
von weniger als 18 Proben 3,
von weniger als 28 Proben 6
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.
16.
Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend:
1. die Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches (Anlage a);
29*