Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  die  Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen
(Anlage  b);

3.  die  Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch
einschließlich  Fett  sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  und  für  die
Beurteilung  der  Gleichartigkeit  der  Sendungen  (Anlage  c);

4.  die  Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten  (Anlage  d).

Behandlung  des  Fleisches  nach  erfolgter  Untersuchung.
§  17.

Unbeschadet  der  weitergehenden  Maßregeln,  welche  auf  Grund  veterinärpolizeilicher  oder
strafrechtlicher  Bestimmungen  angeordnet  werden,  ist  das  beanstandete  Fleisch  nach  den  Vorschriften
  in  §S  18  bis  21  zu  behandeln.

18.

(1)  Für  frisches  Fleisch  gelten  folgende  Grundsätze:

I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

A.  alle  Tierkörper  der  betreffenden  Sendung,  soweit  nach  der  gemeinsamen  Herkunft,
der  Art  der  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen  werden  kann,  daß  eine
übertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  an  einem  Tierkörper
Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche,  Schweinepest,  Schweineseuche  (die  letztgedachte
  Seuche  jedoch  nur  im  Falle  einer  Allgemeinerkrankung),  Pockenseuche,  Rotz  (Wurm)
oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt;

B.  der  einzelne  Tierkörper,  wenn  Tollwut,  Rotlauf  der  Schweine,  Septicämie,  Pyämie,
Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  ferner
wenn  beim  Schweine  Trichinen  oder  beim  Rindvieh  und  Schweine  in  größerer  Zahl  Finnen
(beim  Rindvieh  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine  Cysticercus  cellulosae)  nachgewiesen
sind;  an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  ist  die  Wiederausfuhr  von  Schweinen,  bei
denen  in  weniger  als  9  von  den  vorschriftsmäßig  zu  untersuchenden  24  Präparaten  Trichinen
gefunden  sind,  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten  zu  gestatten,  wenn  das  Fleisch  vorher
der  für  schwach  trichinöses  Fleisch  von  Schweinen  bei  Schlachtungen  im  Inlande  vorgeschriebenen
Behandlung  unterworfen  ist;

C.  die  veränderten  Teile  (sofern  die  in  I  unter  A  und  B  erwähnten  Fälle  nicht  vorliegen)

a)  bei  Durchsetzung  von  Eingeweiden  mit  vereinzelten,  auf  den  Menschen  nicht  übertragbaren
  tierischen  Schmarotzern;
b)  bei  örtlicher  Strahlenpilzerkrankung;