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2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen
(Anlage b);
3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch
einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die
Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen (Anlage c);
4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d).
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.
§ 17.
Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder
strafrechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften
in §S 18 bis 21 zu behandeln.
18.
(1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft,
der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine
übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper
Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche (die letztgedachte
Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung), Pockenseuche, Rotz (Wurm)
oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt;
B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie,
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner
wenn beim Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen
(beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus cellulosae) nachgewiesen
sind; an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, bei
denen in weniger als 9 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten Trichinen
gefunden sind, auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher
der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen
Behandlung unterworfen ist;
C. die veränderten Teile (sofern die in I unter A und B erwähnten Fälle nicht vorliegen)
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren
tierischen Schmarotzern;
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung;