Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Verpackten  Schinken  oder  sonstigen  Fleischstücken,  so  sind  bis  zu  20  Stück  als
ein  Packstück  zu  rechnen.  Aus  den  hiernach  auszuwählenden  Packstücken  oder  als
Solche  zu  behandelnden  Sendungsteilen  ist  zum  Zwecke  der  Untersuchung  —  mit
Ausnahme  der  im  Abs.  4  geregelten  chemischen  Untersuchung  nach  Abs.  2  unter  b
—  mindestens  der  10.  Teil  des  Inhalts,  bei  eigentlichen  Packstücken  aus  verschiedenen
Lagen,  zu  entnehmen.  Auf  weniger  als  2  Fleischstücke  aus  jedem  einzelnen  Packstück  oder
als  solches  zu  behandelnden  Sendungsteile  darf  die  Untersuchung  nicht  beschränkt  werden.

(4)  Zu  der  nach  Abs.  2  unter  b  erforderlichen  regelmässigen,  chemischen
Untersuchung  sind  aus  jedem  der  nach  Abs.  3  ausgewählten  Packstücke  oder  als
Solche  zu  behandelnden  Sendungsteile  mindestens  eine  Mischprobe  und,  wenn  ein
Packstück  mehr  als  30  Fleischstücke  enthält,  mindestens  2  Mischproben  aus  möglichst
  vielen  Fleischstücken  und  bei  eigentlichen  Packstücken  aus  verschiedenen
Lagen  zu  entnehmen.  Ausserdem  ist  aus  den  ausgewählten  Packstücken,  falls  das
Fleisch  von  Pökellake  eingeschlossen  ist  oder  äusserlich  die  Anwendung  von  Konservesalz
  erkennen  lässt,  noch  je  eine  Probe  der  Lake  oder,  wenn  möglich,  des
Salzes  zu  entnehmen.  Besteht  bei  gleichartigen  Sendungen  von  Speck  oder  Därmen
der  Verdacht  einer  Behandlung  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe,
so  hat  die  zur  Aufklärung  dieses  Verdachts  nach  Abs.  2  unter  b  erforderliche
chemische  Untersuchung  mindestens  an  Stichproben  zu  erfolgen,  die  nach  vorstehenden
  Grundsätzen  auszuwählen  sind.  Jedoch  bedarf  es  bei  Därmen  —  abgesehen
von  den  danach  etwa  zu  untersuchenden  Lake-  oder  Konservesalzproben  —  nur
der  Untersuchung  je  einer  Mischprobe,  die  aus  den  zur  Stichprobenuntersuchung
ausgewählten  Packstücken  und  zwar  aus  verschiedenen  Lagen  zu  entnehmen  ist.

15.

(0  Die  Untersuchung  des  zubereiteten  Fettes  zerfällt  in  eine  Vorprüfung  und  in  eine
Hauptprüfung.
2)  Die  Vorprüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken:

a)  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den
für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine“,
„Kunstspeisefett“)

b)  ob  das  Fett  in  den  Packstücken  eine  der  betreffenden  Gattung  entsprechende  äußere
Beschaffenheit  hat,  wobei  insbesondere  auf  Farbe  und  Konsistenz,  Geruch  und
nötigenfalls  auf  Geschmack,  kerner  auf  das  Vorhandensein  von  Schimmelpilzen
oder  Bakterienkolonien  auf  der  Oberfläche  oder  im  Innern  sowie  auf  sonstige
Anzeichen  von  Verdorbensein  zu  achten  ist.