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Die Tilgung hat in dem nach Fertigstellung der Anstalt folgenden Jahre zu beginnen
und spätestens 40 Jahre darnach zu enden.
Art. 2.
Der Kreisgemeinde von Oberfranken wird die Genehmigung erteilt, zur Errichtung
eines Neubaues für die Kreisoberrealschule Bayreuth ein aus Kreisfonds zu verzinsendes
und zu tilgendes Anlehen bis zum Höchstbetrage von 339000 M aufzunehmen.
Die Tilgung muß spätestens am 31. Dezember 1936 beendet sein.
Art. 3.
Der Kreisgemeinde von Unterfranken und Aschaffenburg wird die Genehmigung erteilt,
zur Errichtung eines Neubaues für die Kreisoberrealschule in Würzburg, zur Vornahme
baulicher Verbesserungen in der Kreisirrenanstalt Werneck und zur Errichtung einer zweiten
Kreisirrenanstalt ein aus Kreisfonds zu verzinsendes und zu tilgendes Anlehen bis zum
Gesamtbetrage von 7000000 X aufzunchmen.
Die Tilgung ist durch den Landrat von Unterfranken und Aschaffenburg zu regeln
und muß spätestens binnen 45 Jahren nach Durchführung der bezeichneten Unternehmungen
beendet sein.
Art. 4.
Der Kreisgemeinde von Schwaben und Neuburg wird die Genehmigung erteilt, zur
Erweiterung der Heilanstalt Kaufbeuren ein aus Kreisfonds zu verzinsendes und zu tilgendes
Anlehen bis zum Hoöchstbetrage von 730000 M aufzunehmen.
Die Tilgung muß spätestens am 31. Dezember 1931 beendet sein.
Gegeben zu München, den 27. März 1908.
Luitpold,
Prinz von SLHayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff.
Frhr. v. Hoxn. v. PFrettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.