Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Die  Tilgung  hat  in  dem  nach  Fertigstellung  der  Anstalt  folgenden  Jahre  zu  beginnen
und  spätestens  40  Jahre  darnach  zu  enden.

Art.  2.

Der  Kreisgemeinde  von  Oberfranken  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zur  Errichtung
eines  Neubaues  für  die  Kreisoberrealschule  Bayreuth  ein  aus  Kreisfonds  zu  verzinsendes
und  zu  tilgendes  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage  von  339000  M  aufzunehmen.

Die  Tilgung  muß  spätestens  am  31.  Dezember  1936  beendet  sein.

Art.  3.

Der  Kreisgemeinde  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  wird  die  Genehmigung  erteilt,
zur  Errichtung  eines  Neubaues  für  die  Kreisoberrealschule  in  Würzburg,  zur  Vornahme
baulicher  Verbesserungen  in  der  Kreisirrenanstalt  Werneck  und  zur  Errichtung  einer  zweiten
Kreisirrenanstalt  ein  aus  Kreisfonds  zu  verzinsendes  und  zu  tilgendes  Anlehen  bis  zum
Gesamtbetrage  von  7000000  X  aufzunchmen.

Die  Tilgung  ist  durch  den  Landrat  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  zu  regeln

und  muß  spätestens  binnen  45  Jahren  nach  Durchführung  der  bezeichneten  Unternehmungen
beendet  sein.
Art.  4.

Der  Kreisgemeinde  von  Schwaben  und  Neuburg  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zur
Erweiterung  der  Heilanstalt  Kaufbeuren  ein  aus  Kreisfonds  zu  verzinsendes  und  zu  tilgendes
Anlehen  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  730000  M  aufzunehmen.

Die  Tilgung  muß  spätestens  am  31.  Dezember  1931  beendet  sein.

Gegeben  zu  München,  den  27.  März  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SLHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Hoxn.  v.  PFrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.