Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Am  Schlusse  wird  hinzugefügt:
Bedeckte  Wagen  dürfen  nur  dann  verwendet  werden,  wenn  die  Packgefäße  fest
und  völlig  dicht  sind,  so  daß  sich  ihr  Inhalt  nicht  durch  Geruch  bemerkbar  macht.
Vergleiche  auch  Abs.  (3).
2.  Der  Eingang  des  Abs.  (2)  wird  folgendermaßen  gefaßt:
„Die  Vorschriften  im  Abs.  (1)  gelten  sinngemäß  auch  “
(usw.,  wie  bisher).

München,  den  18.  März  1908.
v.  Frauendorfer.

 

 

Bekanntm  achung  die  Bezirkseinteilung  der  Oberpostdirektionen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsaugelegenheiten.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1907  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Seite  1077)  werden  im  folgenden  die  Anderungen  bekanntgegeben,  die
infolge  der  Einrichtung  und  Aufhebung  von  Post=  und  Telegraphenanstalten  in  den  einzelnen
Oberpostdirektionsbezirken  seit  diesem  Zeitpunkt  eingetreten  sind.

München,  den  21.  März  1908.
v.  Frauendorfer.

 

I.  Neueinrichtungen.
a)  Postanstalten.
Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:  Mündling;

„  Bamberg:  Banmberg  6;

„  Landshut:  Niederlindhart;

„  Nürnberg:  Büchenbach  (Oberfranken),  Fürth  (Bayern)  6  und
Gollhofen;

„  Regensburg:  Altammerthal,  Möning  und  Weltenburg  (Kloster);

„  Speyer:  Bedesbach-Patersbach,  Gersbach  (Pfalz),  Grethen  und
Höhfröschen.

b)  Telegraphenanstalten.

Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:  Balteratsried,  Batzenhofen,  Gundelsdorf  (Oberbayern),
Huisheim,  Karlskron,  Pleß  (Schwaben),  Rottbach,
Stoffen  und  Uberacker;