220
Am Schlusse wird hinzugefügt:
Bedeckte Wagen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Packgefäße fest
und völlig dicht sind, so daß sich ihr Inhalt nicht durch Geruch bemerkbar macht.
Vergleiche auch Abs. (3).
2. Der Eingang des Abs. (2) wird folgendermaßen gefaßt:
„Die Vorschriften im Abs. (1) gelten sinngemäß auch “
(usw., wie bisher).
München, den 18. März 1908.
v. Frauendorfer.
Bekanntm achung die Bezirkseinteilung der Oberpostdirektionen betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsaugelegenheiten.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. Dezember 1907 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 1077) werden im folgenden die Anderungen bekanntgegeben, die
infolge der Einrichtung und Aufhebung von Post= und Telegraphenanstalten in den einzelnen
Oberpostdirektionsbezirken seit diesem Zeitpunkt eingetreten sind.
München, den 21. März 1908.
v. Frauendorfer.
I. Neueinrichtungen.
a) Postanstalten.
Oberpostdirektionsbezirk Augsburg: Mündling;
„ Bamberg: Banmberg 6;
„ Landshut: Niederlindhart;
„ Nürnberg: Büchenbach (Oberfranken), Fürth (Bayern) 6 und
Gollhofen;
„ Regensburg: Altammerthal, Möning und Weltenburg (Kloster);
„ Speyer: Bedesbach-Patersbach, Gersbach (Pfalz), Grethen und
Höhfröschen.
b) Telegraphenanstalten.
Oberpostdirektionsbezirk Augsburg: Balteratsried, Batzenhofen, Gundelsdorf (Oberbayern),
Huisheim, Karlskron, Pleß (Schwaben), Rottbach,
Stoffen und Uberacker;