Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung kann die Kommission dem Gesuchsteller für 
den Fall der Bestellung der geforderten Sicherheit ein Darlehen zusichern, welches den 
Betrag der zu erwartenden Wertserhöhung und, wenn die Kosten des Unternehmens geringer 
sind, den Betrag der letzteren nicht übersteigen darf. Dabei sind die Darlehensbedingungen 
zu bestimmen. Größere Darlehen sollen in der Regel in Teilbeträgen nach Maßgabe des 
Fortschreitens der Arbeiten ausgezahlt werden. 
Mit der Auszahlung des Darlehens darf erst nach Bestellung der geforderten Sicherheit 
auf Anweisung der Kommission vorgegangen werden. 
Art. 12. (12.) 
Soll als Sicherheit für das Darlehen und die Kulturrente eine Hypothek oder eine 
Reallast an dem Grundstücke bestellt werden, zu dessen Verbesserung das Darlehen gewährt 
wird, so findet auf Antrag des Gesuchstellers eine gerichtliche Aufforderung der Hypotheken-, 
Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger zur Erklärung darüber statt, ob sie dem Vorrange 
der zu bestellenden Hypothek oder Reallast widersprechen. Ist das Recht eines der Gläubiger 
mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die gerichtliche Aufforderung auch an den 
Dritten zu richten. 
Für die gerichtliche Aufforderung gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 
1. Der Antrag ist mit dem Darlehensgesuche zu verbinden. 
2. Nach Zusicherung des Darlehens läßt die Kommission ihren Bescheid und das 
Darlehensgesuch mit den Beilagen durch die Distriktsverwaltungsbehörde dem 
Amtsgerichte, bei welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, mit- 
teilen und das Amtsgericht um Erlassung der Aufforderung an die Hypotheken-, 
Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger und, sofern ein Recht, das zurücktreten 
soll, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, an den Dritten ersuchen. 
3. Die Aufforderung hat zu enthalten: 
a) die Bezeichnung des Unternehmens, die Angabe des Betrages des zugesicherten 
Darlehens und der Dauer der Kulturrente; 
b) die Bezeichnung der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, welche 
der als Sicherheit für das Darlehen und die Kulturrente zu bestellenden 
Hypothek oder Reallast im Range ausweichen sollen; 
c) die Mitteilung, daß die Beschreibung des Unternehmens mit den Plänen 
und Kostenvoranschlägen und der Bescheid der Kommission auf der Gerichts- 
schreiberei eingesehen werden können; 
(1) die Eröffnung, daß die Zustimmung des Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldgläubigers und, sofern dessen Recht mit dem Rechte eines Dritten