Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Der Anspruch auf die noch nicht ausbezahlten Darlehensbeträge kann nur mit dem 
Grundstücke, auf welchem das Unternehmen ausgeführt werden soll, veräußert werden. Ist 
das Grundstück zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in Beschlag genommen, so ist die An- 
stalt zu der Auszahlung nicht verpflichtet. 
III. Abschnitt. 
Hestimmungen für Varlehen zu den in Art. 2 Biff. III bezeichneien Anternehmungen. 
Art. 14. 
Als Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte Bevölkerung im Sinne dieses Ge- 
setzes sind in der Regel nur solche Wohnungsbauten anzusehen, in welchem die selbständigen 
Einzelwohnungen nicht mehr als drei Zimmer nebst Küche und Zubehör umfassen. 
Das gleiche gilt auch bei Herstellung von Wohngebäuden zur Ansiedelung landwirt- 
schaftlicher Arbeiter; in diesem Falle sind im Zubehör auch die zur Anlegung eines Haus- 
und Nutzgartens erforderliche Grundfläche, ferner Acker= und Wiesland bis zu 2 ha und 
die notwendigen Wirtschaftsräume (Stall und Scheune) inbegriffen. 
Art. 15. 
Darlehen zur Herstellung oder gesundheitlichen Verbesserung von Kleinwohnungen für 
die minderbemittelte Bevölkerung und zur Ansiedelung von landwirtschaftlichen Arbeitern 
werden nur an Gemeinden gewährt. 
Das Darlehen darf 
1. den vollen Betrag der Kosten für Grunderwerb und Bauausführung erreichen, 
wenn die Gemeinde für ihre Rechnung die Grundstücke erwirbt und die Bauten 
herstellt oder verbessert, dagegen 
2. 90 vom Hundert der Kosten für Grunderwerb und Bauausführung nicht über- 
steigen, wenn die Gemeinde die von der Landeskultur-Rentenanstalt empfangenen 
Mittel 
a) rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigungen, die sich mit der Erbauung, 
Beschaffung und Verbesserung von Wohnungen für die minderbemittelte 
Bevölkerung befassen (Bauvereine, Baugenossenschaften, Baugesellschaften usw.), 
zur Herstellung oder gesundheitlichen Verbesserung von Kleinwohnungsbanten, 
b) solchen Vereinigungen oder einzeluen landwirtschaftlichen Grundbesitzern zur 
Ansiedelung von landwirtschaftlichen Arbeitern als Darlehen gibt. 
Die Darlehen werden den Gemeinden in der Regel ohne Sicherheitsbestellung ge- 
währt. Wird Sicherheit verlangt, so finden die Art. 7, 8 entsprechende Anwendung.