Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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§  1.

Der  Nachweis  der  Befähigung  zur  Übernahme  der  Stelle  eines  Direktors  oder  eines
Seminarlehrers  (Seminarschullehrers)  an  einer  K.  Lehrerbildungsanstalt  oder  an  einem
K.  Schullehrerseminare,  dann  der  Stelle  eines  Hauptlehrers  an  einer  K.  Präparandenschule
ist  in  der  Regel  durch  das  Zeugnis  über  erfolgreiche  Ablegung  entweder  einer  Prüfung  für
das  Lehramt  an  humanistischen  oder  technischen  Unterrichtsanstalten  oder  der  Prüfung  für
das  Lehramt  an  den  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten  zu  erbringen.

Was  vorstehend  für  die  K.  Lehrerbildungsanstalten  bestimmt  ist,  gilt  in  der  Regel
auch  für  die  Ubernahme  der  Stelle  eines  Direktors,  eines  Oberlehrers  oder  einer  Oberlehrerin
  an  einer  K.  Lehrerinnenbildungsanstalt.

Geistliche  können  die  Stelle  eines  ersten  Seminarlehrers  und  Präfekten  oder  eines
Religionslehrers  an  den  K.  Lehrerbildungsanstalten  ohne  solchen  besonderen  Prüfungsnachweis
erlangen.

2.

Durch  die  Prüfung  für  das  Lehramt  an  den  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten
ist  festzustellen,  ob  der  Kandidat  oder  die  Kandidatin  sich  in  einer  Gruppe  von  Lehrgegenständen
  die  erforderliche  Lehrbefähigung  für  den  Unterricht  an  den  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten
  erworben  hat.

§  3.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  vorerst  auf  vier  Gruppen  von  Lehrgegenständen  und  zwar
umfaßt
die  erste  Gruppe  (Realprüfung):
Deutsche  Sprache,  Geschichte  und  Erdkunde,
die  zweite  Gruppe  (mathematische  und  naturwissenschaftliche  Prüfung):  entweder
a)  Mathematik  mit  Physik  und  Chemie  oder
b)  Mathematik  und  beschreibende  Naturwissenschaften  oder
c)  Chemie  mit  Mineralogie,  Botanik,  Zoologie  und  Anthropologie  sowie  Erdkunde,
die  dritte  Gruppe  (pädagogische  Prüfung):
Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  in  Verbindung  mit  zwei  Lehrgegenständen
  der  ersten  oder  zweiten  Gruppe,
die  vierte  Gruppe  (Musikprüfung):
Musik  in  Verbindung  mit  einem  Lehrgegenstande  der  vorgehenden  Gruppen.

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Zur  Prüfung  in  einer  dieser  vier  Gruppen  werden  nur  Kandidaten  und  Kandidatinnen
für  das  Lehramt  an  den  Lehrer-  und  Lehrerinnenbildungsanstalten  und  zwar  in  der  Regel
                        
Nr. 22. 251 nur solche zugelassen, welche nach Erfüllung der Vorbedingungen für die Anstellung im Volksschuldienste eine ständige Verwendung im Dienste der K. Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten gefunden haben und den Nachweis liefern, daß sie vier Semester hindurch die Prüfungsgegenstände der gewählten Gruppe zum ausschließlichen Gegenstande ihrer hochschulmäßigen oder Fachstudien nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten gemacht haben. Religionslehrer der K. Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten können sich der Prüfung in einer der vier Gruppen ohne Nachweis weiterer Hochschulstudien unterziehen. Die Zulassung zur Prüfung in einer der vier Gruppen soll auch den an Lehrerund Lehrerinnenbildungsanstalten von Gemeinden, von geistlichen Genossenschaften, von Vereinen, dann von Privaten hauptamtlich verwendeten Lehrpersonen bewilligt werden, welche sich über Erfüllung der Vorbedingungen für Anstellung im Volksschuldienste und über das durch Absatz 1 geforderte zweijährige Hochschulstudium auszuweisen vermögen. Während der Übergangszeit, jedoch nicht über das Jahr 1911 hinaus kann die Zulassung zur Lehramtsprüfung auch ohne den Nachweis eines durch vier Semester fortgesetzten Hochschulstudiums den im Zeitpunkte der Erlassung dieser Verordnung seit drei oder mehr Jahren im Dienste der Lehrer= oder Lehrerinnenbildungsanstalten stehenden Lehrpersonen auf Grund anderweitiger Ausbildungsnachweise und guter Qualifikation bewilligt werden. Zugunsten solcher Kandidaten kann auch eine andere Gruppierung der Prüfungsfächer gestattet werden. · § 5. Die Prüfung für das Lehramt an den Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten wird nach Bedarf in München unter dem Vorsitze eines Ministerialkommissärs abgehalten. Die Beisitzer der Prüfungskommission werden vom Staatsministerium des Innern für Kirchenund Schulangelegenheiten aus Professoren von Hochschulen, dann aus Mitgliedern der Landesschulkommission und anderen geeigneten Fachmännern ernannt. Die Prüfung in der Musik wird an der K. Akademie der Tonkunst in München abgelegt. § 6. Nach dem Ergebnisse der Prüfung wird das Zeugnis der sehr guten, guten oder genügenden Befähigung für das Lehramt an den Lehrer= oder Lehrerinnenbildungsanstalten erteilt. Im Falle ungenügenden Ergebnisses ist eine einmalige Wiederholung der Prüfung gestattet. § 7. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt und hat die erforderlichen Vollzugsvorschriften,