Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  Die  Ministerialbekanntmachung  vom  3.  Oktober  1899,  den  gewerbsmäßigen  Betrieb
des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  844),
wird  außer  Kraft  gesetzt.

Für  die  Pfalz  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  der  Bekanntmachungen  vom  1.  Januar  1894
und  vom  3.  Oktober  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1894  S.  12;  1899  S.  844).

München,  den  4.  April  1908.
v.  Prettreich.

 

Nr.  9124.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1908  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  87)  über  die  Abänderung  des  Forstgesetzes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  kKl.  Staatsministerium
der  Finanzen.

Das  Forstgesetz  in  der  Fassung  vom  4.  Juli  1896  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  325)  will  die  der  Holzzucht  zugewendeten  Grundstücke  in  dieser  Nutzungsart  erhalten
und  schreibt  in  Art.  42  —  abgesehen  von  den  Fällen,  in  denen  die  Rodung  gemäß  Art.  34
erlaubt  wird  —  die  Wiederaufforstung  abgeholzter  Waldflächen  vor.

Das  Gesetz  vom  26.  Februar  1908  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  87)  bezweckt,
unter  besonderer  Berücksichtigung  der  den  Privatwaldungen  durch  den  Betrieb  des  gewerbsmäßigen
  Güterhandels  zugefügten  Schäden,  den  bei  dem  Vollzug  der  Vorschriften  des  Art.  42
des  Forstgesetzes  aufgetretenen  Schwierigkeiten  zu  begegnen  und  die  Jungholzbestände  des
Hochwaldbetriebes  vor  der  Verwüstung  zu  schützen.

Die  Anwendung  der  Forstgesetzuovelle  vom  26.  Februar  1908  ist  wie  die  des  Forstgesetzes
  auf  die  Landesteile  rechts  des  Rheins  beschränkt.

Für  den  Vollzug  der  einzelnen  Bestimmungen  werden  folgende  Gesichtspunkte  aufgestellt:

I.  Zu  §  1,  Art.  42a.

1.  Der  Art.  42  a  nimmt  die  bisher  in  der  Ministerialbekanntmachung  vom  3.  Oktober
  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  844)  vorgeschriebene  Anzeigepflicht  auf  und
dehnt  sie  auf  alle  Fälle  aus,  in  denen  ein  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken
  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines  Anderen,  —  also  auch  als  gesetzlicher
Vertreter,  nicht  nur  als  Bevollmächtigter,  —  ein  Waldgrundstück  erwirbt  oder  veräußert.
Auf  eine  reine  Vermittlungstätigkeit  des  Güterhändlers,  bei  der  er  weder  als  Vertragsteil,
noch  als  Vertreter  im  Willen  oder  in  der  Erklärung  des  Willens  eines  Vertragsteils  auftritt,
  findet  der  Art.  42  a  keine  Anwendung.
                        
Nr. 23. 257 2. Die Anzeigepflicht tritt ohne Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks ein. Die Anzeige kann mit dem Gesuche um Erteilung der nach Art. 42b erforderlichen Genehmigung verbunden werden. 3. Der Begriff des gewerbsmäßigen Güterhändlers wird in dem Gesetze nicht ausdrücklich bestimmt, ist jedoch nach der Absicht des Gesetzgebers der gleiche wie in Art. 19 des Grundentlastungsgesetzes vom 2. Februar 1898 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 19); beim Vollzug des Gesetzes kann deshalb die zu Art. 19 a. a. O. ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. · II. Zu 8 1, Art 42b. 1. Der Art. 42 b erweitert das bisher nur bei Schutzwaldungen bestehende Erfordernis der forstpolizeilichen Genehmigung auf Abholzungen und der Abholzung in der Wirkung gleichkommende Lichthauungen, die vom Güterhändler oder von demjenigen, als dessen Vertreter der Güterhändler den Wald erworben hat, oder von demjenigen vorgenommen werden, an welchen der Güterhändler sei es im eigenen Namen oder als Vertreter eines Anderen den Wald veräußert hat. · Kahle Abholzungen kommen sehr häufig bei Gutszertrümmerungen vor und zwar meist für die Zwecke der Güterhändler selbst oder gewerblicher Unternehmungen, wie z. B. Sägewerke, Schleifholz= und Cellulosefabriken, die Waldteile mit oder ohne den Boden von den Händlern erwerben und den Holzbestand ohne Rücksicht auf das Alter oder den noch im Steigen begriffenen Massen= oder Wertzuwachs verwerten. Die Polizeibehörden und die mit dem Forstschutz betrauten Organe (Art. 115) haben deshalb diesen Vorgängen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 2. Die Pflicht zur Erholung forstpolizeilicher Genehmigung ist zeitlich unbeschränkt; dies gilt insbesondere auch von dem Besitznachfolger des Güterhändlers oder des von dem Güterhändler Vertretenen. 3. Die Genehmigung ist nur für die Abholzung, d. i. den kahlen Abtrieb, und für die diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung, vorgeschrieben. Eine solche Lichthauung liegt dann vor, wenn der Hauptbestand ganz oder in einem Maße beseitigt wird, daß die zurückbleibende Bestockung für eine natürliche Wiederverjüngung des Waldes nicht mehr ausreicht, diese vielmehr auf künstlichem Wege bewerkstelligt werden muß. 4. Das Gesuch um Genehmigung, das Angaben über Steuergemeinde, Plannummer und Umfang des Grundstücks, über Benützungsart und Eigentumsverhältnisse an den angrenzenden Grundstücken, endlich über Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung zu enthalten hat, ist bei der gemäß Art. 42 a zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen. Diese hat von dem Gesuch die Ortspolizeibehörde und die angrenzenden Waldbesitzer zur Abgabe von Einwendungen insbesondere über die Richtigkeit der Grenzen zu verständigen.