256
2. Die Ministerialbekanntmachung vom 3. Oktober 1899, den gewerbsmäßigen Betrieb
des Handels mit ländlichen Grundstücken betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 844),
wird außer Kraft gesetzt.
Für die Pfalz bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachungen vom 1. Januar 1894
und vom 3. Oktober 1899 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1894 S. 12; 1899 S. 844).
München, den 4. April 1908.
v. Prettreich.
Nr. 9124.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 26. Februar 1908 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 87) über die Abänderung des Forstgesetzes betreffend.
fl. Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, kKl. Staatsministerium
der Finanzen.
Das Forstgesetz in der Fassung vom 4. Juli 1896 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 325) will die der Holzzucht zugewendeten Grundstücke in dieser Nutzungsart erhalten
und schreibt in Art. 42 — abgesehen von den Fällen, in denen die Rodung gemäß Art. 34
erlaubt wird — die Wiederaufforstung abgeholzter Waldflächen vor.
Das Gesetz vom 26. Februar 1908 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 87) bezweckt,
unter besonderer Berücksichtigung der den Privatwaldungen durch den Betrieb des gewerbsmäßigen
Güterhandels zugefügten Schäden, den bei dem Vollzug der Vorschriften des Art. 42
des Forstgesetzes aufgetretenen Schwierigkeiten zu begegnen und die Jungholzbestände des
Hochwaldbetriebes vor der Verwüstung zu schützen.
Die Anwendung der Forstgesetzuovelle vom 26. Februar 1908 ist wie die des Forstgesetzes
auf die Landesteile rechts des Rheins beschränkt.
Für den Vollzug der einzelnen Bestimmungen werden folgende Gesichtspunkte aufgestellt:
I. Zu § 1, Art. 42a.
1. Der Art. 42 a nimmt die bisher in der Ministerialbekanntmachung vom 3. Oktober
1899 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 844) vorgeschriebene Anzeigepflicht auf und
dehnt sie auf alle Fälle aus, in denen ein gewerbsmäßiger Händler mit ländlichen Grundstücken
im eigenen Namen oder als Vertreter eines Anderen, — also auch als gesetzlicher
Vertreter, nicht nur als Bevollmächtigter, — ein Waldgrundstück erwirbt oder veräußert.
Auf eine reine Vermittlungstätigkeit des Güterhändlers, bei der er weder als Vertragsteil,
noch als Vertreter im Willen oder in der Erklärung des Willens eines Vertragsteils auftritt,
findet der Art. 42 a keine Anwendung.
Nr. 23. 257
2. Die Anzeigepflicht tritt ohne Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks
ein. Die Anzeige kann mit dem Gesuche um Erteilung der nach Art. 42b erforderlichen
Genehmigung verbunden werden.
3. Der Begriff des gewerbsmäßigen Güterhändlers wird in dem Gesetze nicht ausdrücklich
bestimmt, ist jedoch nach der Absicht des Gesetzgebers der gleiche wie in Art. 19
des Grundentlastungsgesetzes vom 2. Februar 1898 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 19);
beim Vollzug des Gesetzes kann deshalb die zu Art. 19 a. a. O. ergangene Rechtsprechung
herangezogen werden.
· II. Zu 8 1, Art 42b.
1. Der Art. 42 b erweitert das bisher nur bei Schutzwaldungen bestehende Erfordernis
der forstpolizeilichen Genehmigung auf Abholzungen und der Abholzung in der Wirkung
gleichkommende Lichthauungen, die vom Güterhändler oder von demjenigen, als dessen Vertreter
der Güterhändler den Wald erworben hat, oder von demjenigen vorgenommen werden, an
welchen der Güterhändler sei es im eigenen Namen oder als Vertreter eines Anderen den
Wald veräußert hat. ·
Kahle Abholzungen kommen sehr häufig bei Gutszertrümmerungen vor und zwar meist
für die Zwecke der Güterhändler selbst oder gewerblicher Unternehmungen, wie z. B. Sägewerke,
Schleifholz= und Cellulosefabriken, die Waldteile mit oder ohne den Boden von den
Händlern erwerben und den Holzbestand ohne Rücksicht auf das Alter oder den noch im
Steigen begriffenen Massen= oder Wertzuwachs verwerten. Die Polizeibehörden und die mit
dem Forstschutz betrauten Organe (Art. 115) haben deshalb diesen Vorgängen besondere Aufmerksamkeit
zu widmen.
2. Die Pflicht zur Erholung forstpolizeilicher Genehmigung ist zeitlich unbeschränkt;
dies gilt insbesondere auch von dem Besitznachfolger des Güterhändlers oder des von dem
Güterhändler Vertretenen.
3. Die Genehmigung ist nur für die Abholzung, d. i. den kahlen Abtrieb, und für
die diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung, vorgeschrieben. Eine solche Lichthauung
liegt dann vor, wenn der Hauptbestand ganz oder in einem Maße beseitigt wird,
daß die zurückbleibende Bestockung für eine natürliche Wiederverjüngung des Waldes nicht
mehr ausreicht, diese vielmehr auf künstlichem Wege bewerkstelligt werden muß.
4. Das Gesuch um Genehmigung, das Angaben über Steuergemeinde, Plannummer
und Umfang des Grundstücks, über Benützungsart und Eigentumsverhältnisse an den angrenzenden
Grundstücken, endlich über Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung zu enthalten
hat, ist bei der gemäß Art. 42 a zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen.
Diese hat von dem Gesuch die Ortspolizeibehörde und die angrenzenden Waldbesitzer zur
Abgabe von Einwendungen insbesondere über die Richtigkeit der Grenzen zu verständigen.